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Investment Property

Investment Property hat im Rahmen der Internationalisierung Bedeutung

Globalisierung und Internationalisierung sind verwandte Ausdrücke für die voranschreitende weltweite Verflechtung beziehungsweise Vernetzung der Wirtschaftsprozesse, wodurch globale/weltweite Waren-, Finanz-, Dienstleistungsmärkte entstehen. Während Globalisierung alle Lebensbereiche einschließt (Politik, Wirtschaft, Kultur, Kommunikation, Umwelt, Welthandel, etc.), werden mit Internationalisierung eher Geschäftsprozesse weltweit agierender Unternehmen verstanden.

Im Rahmen dieser Internationalisierung lässt sich der Begriff Investment Property definieren. Denn es handelt sich um eine Kodierung innerhalb der Rechnungslegungsvorschrift IFRS (International Financial Reporting Standards). Investment Property wird im IAS-Standard, welcher nur eine zeitliche Abgrenzung zum IFRS beinhaltet, unter Nummer vierzig beschrieben. Demnach gelten Immobilien, die allein dem Zweck der Kapitalanlage nutzen, als Investment Property; zu Deutsch ist eine als Finanzinstrument dienende Immobilie die treffende Definition. Dementsprechend müssen multinationale Unternehmen und Konzerne ein Investment Property in Bilanzen, Jahresabschlüssen, weiteren Gegenüberstellungen von Vermögenswerten und Schulden anders bewerten als Immobilien, die Unternehmen zum Zwecke der Eigennutzung erwerben. Darüber hinaus stellen Immobilien, aus denen Erträge durch Vermietung / Verpachtung resultieren, im Sinne der internationalen Rechnungsvorschrift IFRS oder IAS kein Investment Property dar. Diese in entsprechenden Unternehmen zum operativen Geschäft beziehungsweise zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörenden Immobilien sind in deren Bilanz oder Jahresabschluss unter Sachanlagen auszuweisen.

Für die als Finanzinstrument gehaltenen Immobilien schreibt der IFRS / IAS Bestimmungen zur Erst- und Folgebewertung des Investment Property vor.

Übergabeprotokoll

Ein Übergabeprotokoll (manchmal auch als Rückgabe- oder Abnahmeprotokoll bezeichnet) wird zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und unberechtigten Forderungen zwischen Mieter und Vermieter verfasst. Inhahltlich werden dort die Zustände einer Wohnung nach Beendigung eines Mietverhältnisses vertraglich festgehalten und in doppelter Ausführung von beiden Parteien unterzeichnet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass hier nicht etwa der Zeitpunkt des Schadenseintritts oder Verursacherbeiträge, sondern lediglich der momentane Zustand dokumentiert wird.

Festgehalten werden beispielsweise die Zählerstände für Strom, Gas und Wasser, Informationen zur Schlüsselübergabe, zu etwaigen Mängeln der Wohnung sowie zur Zahlung bzw. Rückzahlung der Kaution. Auch vor dem Umzug in eine neue Wohnung  wird ein detailliertes Übergabeprotokoll verfasst, in dem der aktuelle Zustand zum Zeitpunkt des Einzuges dokumentiert wird. Vorhandene Mängel werden dabei meist auch fotografisch festgehalten, sodass der Mieter später nicht für Schäden haftbar gemacht werden kann, die er gar nicht verursacht hat.

Wurden in einem Übergabeprotokoll keine Mängel festgehalten, so spricht dies unter anderem auch dafür, dass die Rückzahlung der Kaution an den Mieter fällig wird. In der Regel wird dem Vermieter eine „angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist“ (bis zu sechs Monate) gewährt, in der er die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses noch eine bestimme Zeit einbehalten kann. Werden jedoch keine Mängel im Übergabeprotokoll festgehalten und wird keine größere Nachzahlung an Nebenkosten beansprucht, muss die Kaution unverzüglich ausgezahlt werden. Werden größere Mängel festgestellt, etwa eine Beschädigung von Parkettböden, kann ein Teil der Kaution einbehalten werden.

Grundsätzlich kann der Mieter nur für solche Schäden verantwortlich gemacht werden, welche im Übergabeprotokoll festgehalten wurden. Der Vermieter kann sich auch nicht auf Mängel berufen, die nicht sofort zu erkennen gewesen seien, da wegen mangelnder Sorgfalt übersehene Mängel rechtlich zu Lasten des Vermieters ausgelegt werden. Das Protokoll fungiert also als vollständige, bindende und abschließende Zustandsbeschreibung der Mietsache.

Liegenschaft

Eine Liegenschaft ist salopp gesagt ein Grundstück.

Natürlich ist diese Darstellung sehr knapp.
Eine Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen und auch Bauwerke beinhalten.
Auf jeden Fall ist eine Liegenschaft eine Immobilie, also ein unbewegliches Sachgut, die im Grundbuch vermerkt ist.

Wohnung

Wohnungen sind ein wirtschaftliches Gut, das das menschliche Bedürfnis eines Daches über dem Kopf befriedigt. 

Weiters werden durch die Wohnung kulturelle, gesundheitliche, soziale und technische Ansprüche des Wohnungsnutzers abgedeckt.

Die Wohnung im Gesetz

Laut dem Gesetz versteht man unter einer Wohnung die Summe aller Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen. Ein Raum mit Kochgelegenheit muss ebenfalls gegeben sein. Weiters muss jede Wohnung einen eigenen abschließbaren Zugang haben.

Über ein WC und ein Bad mit Badwanne oder Dusche muss jede Wohnung verfügen, die heutzutage gebaut wird. Die 70m² Wohnung gilt als repräsentative Normgröße, die die Gesamtheit des marktwirksamen Mietwohnungsbestandes repräsentiert.

Sonderformen von Wohnungen

Eine Sonderform von Wohnungen sind Loftwohnungen.  

Versicherungen (Immobilienbereich)

Im Zusammenhang mit der Errichtung und Bewirtschaftung eines Hauses oder dem Erwerb von Immobilieneigentum können folgende Versicherungen von Bedeutung sein:
• Bauherrenhaftpflichtversicherung
• Bauhelferversicherung (sollte sich ein Freund bei der Hilfe am Bau verletzten, ist dies durch die Bauhelferversicherung abgedeckt).
• Bauleistungsversicherung
• Feuerversicherung (Bei einem Brand wird das beschädigte oder zerstörte Gut durch die Versicherung wieder ersetzt)
• Hausratversicherung (alle Gegenstände im Haus sind versichert und werden bei z.B. Bruch wieder ersetzt)
• Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
• Rechtschutzversicherung
• Wohngebäudeversicherung.
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Timesharing

Um ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht (z.B. zwei oder drei Wochen im Jahr) an einem Hotelappartement handelt es sich beim Timesharing. In Spanien, Frankreich und Italien sind Objekte mit Timesharing häufig anzutreffen. Beim Timesharing erwirbt der Urlauber das Recht jedes Jahr für eine bestimmte Zeit eine Immobilie (Ferienwohnung oder Ferienhaus) zu nutzen. Damit der Anleger dieses Recht erwerben kann, muss er einen einmaligen Betrag (meist über 10.000 Euro) bezahlen.
In der Zeit, wo der Urlauber die Ferienwohnung nicht benutzt, können andere Urlauber dasselbe Objekt für Urlaubszwecke gebrauchen.

Spekulationsgewinn

Der Verkäufer wird zur Zahlung einer Einkommenssteuer aufgefordert, wenn eine im Privatvermögen bebaute oder unbebaute Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung (Spekulationsfrist) veräußert wird (Spekulationsgewinn). Zur Berechnung des Spekulationsgewinnes ist der Verkaufserlös (abzüglich der Veräußerungskosten) den damaligen Anschaffungskosten (inklusive Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen – jedoch abzüglich steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen.
Die Spekulationsfrist kann sich in bestimmten Fällen (steuerliche Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie z.B. Lifteinbau in Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung) von 10 Jahren auf 15 Jahren verlängern. Wurde die Liegenschaft unentgeltlich, also durch Schenkung oder Erbschaft, an den Verkäufer übertragen, so wird die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung des Rechtsvorgängers berechnet. Die Spekulationssteuer wird in diesem Fall durch Antrag des Verkäufers um die Erbschaf- oder Schenkungssteuer verringert. Nach Ablauf von 5 Jahren vermindert sich der Spekulationsgewinn bei einem Verkauf von unbebautem Grund und Boden seit der Anschaffung um jährlich 10 %. Wurde ein Gebäude selbst hergestellt, unterliegt der Wert des Gebäudes nicht dem Spekulationsgewinn und somit keiner Besteuerung. Dient dem Verkäufer seit mindestens 2 Jahren ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung (samt Grund und Boden) als Hauptwohnsitz, wird diese von der Besteuerung ausgenommen.

Spezialimmobilien

Eine Mischung aus unterschiedlichen Objekttypen ist die Spezialimmobilie oder auch Sonderimmobilie. Spezialimmobilien umfassen zum Beispiel Arenen, Autohöfe, Autobahnraststätten, Bahnhöfe, Flughafenterminals, Kraftwerksgebäude, Hotels, Kureinrichtungen, Freizeitparks, usw.
Das prägende Element einer Spezial- oder Sonderimmobilie besteht darin, dass sich die Nutzungserfordernisse an einem bestimmten Nutzer orientieren.
Soll die Spezialimmobilie weitervermietet werden, ist dies mit exorbitanten Kosten verbunden. Da jeder Nutzer andere Nutzungserfordernisse hat.

Seniorenimmobilien

In verschiedenen Ausprägungsformen gibt es Seniorenimmobilien. Seniorenimmobilien reichen vom Altenwohnheim (die Bewohner führen ihren Haushalt selbst) über das Altenheim (für volle Verpflegung und Betreuung wird gesorgt) bis zum Altenpflegeheim (die Bewohner müssen Pflegedienste in Anspruch nehmen).
Starke Nachfragen im Rahmen der Seniorenimmobilien erfreuen sich Konzepte des „Betreuten Wohnens“. Beim betreuten Wohnen werden altersgerechte Wohnungen an Investoren verkauft, die sich dabei die Eigennutzung im Alter vorbehalten. Bis zur Eigennutzung als Seniorenimmobilie erzielt der Anleger Mieteinnahmen.
Die Beteiligung an solchen Projekten ist auch über geschlossene Immobilienfonds möglich.