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Verband der privaten Krankenversicherung e. V.

Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in Deutschland

Im bundesdeutschen Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sind 43 Versicherungsgesellschaften als Mitgliedsunternehmen organisiert. Davon haben 24 Versicherungen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), 19 sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG). Charakteristikum dieser dem PKV-Verband oder/und der Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zugehörigen Versicherungsgesellschaften ist, dass die Versicherungsnehmer Mitglieder und Träger des jeweiligen Vereins sind sowie keine Gewinnerzielung aus Kapitalanlagen, sondern ein möglichst preisgünstiger Versicherungsschutz angestrebt wird. Während im Verband der privaten Krankenversicherung Aktiengesellschaften überwiegen, liegen VVaGs mit einem Marktanteil von 52 Prozent vor denen als Aktiengesellschaft agierenden Krankenversicherungen. Erste VVaG in Deutschland war die anno 1820 gegründete Gothaer Feuerversicherungsbank. Heute ist die Gothaer Krankenversicherung eine Aktiengesellschaft sowie Mitgliedsunternehmen im Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband).

Neben den ordentlichen Mitgliedern gehören das außerordentliche Mitgliedsunternehmen COMBINED Vereinigte Versicherungsgesellschaft von Deutschland, zwei „verbundene Einrichtungen“ (Postbeamtenkrankenkasse, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), zwei ehemalige Vorsitzende des PKV-Verbands als Ehrenmitglieder dem Verband der privaten Krankenversicherung an. Statut, Rechte, Pflichten, Aufgaben des Hauptausschusses, der Mitgliederversammlung, die Sonderausschüsse der PKV sind in der Satzung des Verbands der privaten Krankenversicherung e. V. niedergeschrieben.

Moral-Hazard-Problem

Moral-Hazard-Problem in der modernen Industriegesellschaft

Charakteristisch für das sogenannte Moral-Hazard-Problem ist die Kollision der Interessen zwischen Vertragspartnern, wo Verhaltensänderungen bei einer der Vertragsparteien aufgrund einer vermeintlichen Absicherung gegen ein Risiko eintreten könnten. Ursprünglich bezeichneten Vertreter der Versicherungsbranche ein Moral-Hazard-Problem, wenn Versicherungsnehmer einer Feuerversicherung weniger Sorgfaltspflicht gegenüber Schadensvermeidung aufbrachten als solche Hausbesitzer, die nicht über eine entsprechende Risikoabsicherung in Form der dafür notwendigen Versicherung verfügten. Analog dazu kann das Moral-Hazard-Problem auf Autofahrer zutreffen, weil die Kfz-Versicherung zumindest das finanzielle Risiko minimiert. In diesem Sinne erweiterte sich das Moral-Hazard-Problem aufs Gebiet der Krankenversicherungen. Gesundheitssysteme in modernen Industriegesellschaften gestatten Versicherungsnehmern großzügigere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Auch unter denen, die behandeln, also Ärzte, Naturheilpraktiker, etc., kann es zum Moral-Hazard-Problem kommen, wenn zum Beispiel relativ unnütze Behandlungen durchgeführt werden. Die Kosten trägt jeweils nicht der einzeln Handelnde, sondern die Gemeinschaft aller Versicherten.

Innerhalb moderner Industriegesellschaften droht ein Moral-Hazard-Problem in Bereichen des Staatswesens selbst (Beamtentum, Sozialstaat), im Finanzwesen und weiteren Wirtschaftzweigen, in denen immer auch Aspekte der Soziologie eine Rolle spielen (soziales Verhalten im Zusammenleben der Menschen). Beispiele für ein drohendes Moral-Hazard-Problem in den genannten Bereichen: Pensionsansprüche, Unkündbarkeit bei Beamten verringern eventuell deren Einsatzbereitschaft; Sozialleistungen des Staates beschränken teilweise Privatinitiative; erfolgsunabhängige Entlohnung könnte bei Arbeitnehmern in gewissem Maße sogar zu unbewusster Leistungsminderung führen.

Im hochaktuellen Kontext Finanzkrisen, Europäischer Stabilitätsmechanismus bis hin zu drohender Staatspleite wird unterm Moral-Hazard-Problem verstanden, dass beispielsweise Überschuldung vergleichsweise unproblematisch gesehen wird, weil EU-Mitgliedsstaaten Finanzhilfen voraussetzen.

Unterschied Beitragszusage und Leistungszusage

Der Unterschied zwischen der Beitragszusage und der Leistungszusage bei der Vorsorge liegt in der Art der Haftung.

Unterschied Beitragszusage – Leistungszusage

Beitragszusage: Der Arbeitgeber verpflichtet sich einen bestimmten Betrag einzubezahlen
Leistungszusage: Der Arbeitgeber sagt eine bestimmte Leistung zu und haftet für diese.

Daher wird in der Regel heutzutage keine Leistungszusage seitens des Arbeitgeber gemacht, da die Haftungsrisken zu hoch sind. 

Mitversicherung

Versicherungsunternehmen übernehmen im Fall einer Mitversicherung gemeinsam die Deckung des Risikos. Die Versicherungen klären im Vorfeld, wer wieviel an Risiko übernimmt.
Der Anteil der Haftungsübernahme des gesamten Risikos wird von der Versicherung auch vertraglich übernommen.
Die Mitversicherung ist ein risikopolitisches Instrument in der Versicherungswirtschaft am Ersterversicherungsmarkt.

Mahnungen Gültigkeit Versicherung

Mahnungen und Auswirkung auf die Gültigkeit der Versicherung

Werden trotz Mahnung die Folgeprämien der Versicherung nicht bezahlt und ist auch die gesetzliche Frist, die in der Mahnung angeführt ist, abgelaufen, endet der vereinbarte Versicherungsschutz bereits vorzeitig.

Bei längeren Reisen kann der Fall, dass die gesetzliche Frist abläuft relativ rasch eintreten. Mit einem mit Einziehungsauftrag kann diesem Risiko vorgebeugt werden. 

Können Prämien aber dennoch nicht bezahlt werden, gibt es folgende Möglichkeiten:

– Stundung der Prämie
– Herabsetzen der Versicherungssumme
– Änderung der Zahlungsweise
– Vertrag prämienfrei stellen

Zum Beispiel könnte man die Zahlungsweise ändern, eine Stundung der Versicherungsprämie beantragt, oder auch die Versicherungssumme mindern um die Höhe der Prämie zu reduzieren oder der Vertrag in einen prämienfreien Vertrag, natürlich auch mit niedrigerer Versicherungssumme, umgewandelt werden.

Lassen Sie sich von einem Versicherungsberater über die konkreten Vorteile und Nachteile in Ihrem Fall aufklären.

Altersvorsorge

Altersvorsorge: Ein Aspekt der sozialen Sicherung

Die Industrialisierung ausgangs des 19. Jahrhunderts brachte tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen mit sich. Diese Entwicklungen führten dazu, dass der Staat Verantwortung auch für die Altersvorsorge übernahm, die sich in der Sozialgesetzgebung als Altersrente dokumentierte. Gegenseitigkeitsversicherungen gab es bereits im Mittelalter, staatliche Initiativen zur Bildung öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten seit dem 17./18. Jahrhundert. Seit sich die gesellschaftliche Altersstruktur ab den 1990er Jahren stark veränderte (demografischer Wandel), ist die private Altersvorsorge von maßgeblicher Bedeutung. Weil die gesetzliche Sozialversicherungsrente (Altersrente) nur noch einen Grundbedarf abdeckt, entstanden beispielsweise in Deutschland Projekte staatlich geförderter Altersvorsorge (Riester-Rente, Rürup-Rente).

Drei Säulen der gegenwärtigen Altersvorsorge

Das Dreisäulensystem beinhaltet gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge:

Gesetzliche Altersvorsorge
Erwerbstätige (Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch Selbstständige) zahlen innerhalb ihres Erwerbslebens Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, woraus nach festgelegten Wartezeiten (Versicherungsjahre, Rentenanwartschaften) ein gesetzlicher Anspruch auf Altersrente entsteht. Öffentlicher Dienst, Kindererziehungszeiten oder Angehörigen-Pflege werden gesondert behandelt.

Betriebliche Altersvorsorge
Erteilt ein Arbeitgeber bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern eine freiwillige Versorgungszulage, spricht man von betrieblicher Altersvorsorge. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Alterssicherung auf zukünftiges Gehalt, mindert diese Entgeltumwandlung den Bruttolohn und damit die Höhe der Steuerzahlungen und Sozialabgaben. Die Leistungen kommen Arbeitnehmern dann im Alter zugute.

Möglichkeiten finanzieller Leistungen für Alterssicherung von Unternehmensmitarbeitern sind beispielsweise: Pensionsfonds, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensions-Direktzusagen, Unterstützungskassen. Gesetzliche Grundlage: Betriebsrentengesetz.

Private Altersvorsorge
Es werden völlig freiwillig und eigenverantwortlich privateigene Geldmittel fürs Leben im Alter angespart. Über Jahre eingezahltes Kapital plus erwirtschaftete Zinsen können Anleger beziehungsweise entsprechend Versicherte als monatliche Rente oder Einmalbetrag erhalten.

Formen privater Altersvorsorge können sein: Spezielle Versicherungen, Aktienfonds, Wertpapiere, Immobilienbesitz. Staatlich geförderte private Altersvorsorge sind Riester-Rente, Rürup-Rente (Steuervorteile, staatliche Zulagen).

Vorzeitige Kündigung eines Bausparvertrages

Um für einen Bausparvertrag eine staatliche Prämie zu erhalten, muss eine sechsjährige Bindung eingehalten werden. Unter der sechsjährigen Bindung versteht man die gesetzliche Mindestbindefrist. Die Mindestbindefrist beginnt mit dem Eröffnungsdatum. Von vorzeitiger Kündigung eines Bausparvertrages in diesem Zusammenhang spricht man, wenn die Mindestbindefrist (sechsjährige Bindung) nicht eingehalten wird. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung eines Bausparvertrages muss bei nicht widmungsgemäßer Verwendung die staatliche Prämie an das Finanzamt rückgeführt werden. Von einer widmungsgemäßen Verwendung spricht man in folgenden Fällen:
– Errichtung neuer Wohneinheit (Eigentumswohnung, Hausbau und Zubau)
– Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen zur Sanierung von Wohnraum
– Baugrunderwerb, sofern die Vorschriften bezüglich der Grundgröße bzw. Baubeginn eingehalten werden.

Versicherungen (Immobilienbereich)

Im Zusammenhang mit der Errichtung und Bewirtschaftung eines Hauses oder dem Erwerb von Immobilieneigentum können folgende Versicherungen von Bedeutung sein:
• Bauherrenhaftpflichtversicherung
• Bauhelferversicherung (sollte sich ein Freund bei der Hilfe am Bau verletzten, ist dies durch die Bauhelferversicherung abgedeckt).
• Bauleistungsversicherung
• Feuerversicherung (Bei einem Brand wird das beschädigte oder zerstörte Gut durch die Versicherung wieder ersetzt)
• Hausratversicherung (alle Gegenstände im Haus sind versichert und werden bei z.B. Bruch wieder ersetzt)
• Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
• Rechtschutzversicherung
• Wohngebäudeversicherung.
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Hausratversicherung

Die Hausratversicherung wird auch Verbundene Hausratsversicherung genannt. Die Hausratversicherung bildet gemäß den Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen einen selbständigen Versicherungszweig. Zum Schutz des Hausrats sowie einiger anderer zum Hausrat zählender bzw. in Verwahrung genommener Gegenstände vor Feuer-, Einbruchdiebstahl- sowie Beraubungs-, Leitungswasser- und Sturmschäden dient die Hausratversicherung.

Betriebsrenten

Betriebsrenten ist eine betriebliche Altersversorgung als Direktzusage für die Alterssicherung der Belegschaft erteilt wird.
Die Betriebsrente wird durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschrieben.
Besonders der Schutz des Arbeitsnehmers ist im Betriebsrentengesetz festgeschrieben.

Ziel der Betriebsrenten ist, für Versorgung der pensionierten Bevölkerung auch die Arbeitgeber finanziell in die Pflicht zunehmen.

Folgende Arten von betrieblichen Renten sind zulässig:
– Direktversicherung
– Pensionsfonds
– Direktzusagen im Zuge einer betrieblichen Pension
– Pensionskassen
– Unterstützungskassen 

Betriebsrenten dürfen nicht mit der Rürup Rente verwechselt werden. Die Rürup Rente ist Unternehmer gedacht – die Betriebsrente für Arbeitnehmer.