Grundbuch

Die Rechtsverhältnisse aller Liegenschaften sind in einem Grundbuch ersichtlich.

Das Grundbuch ist öffentlich; jedermann steht die Einsichtnahme und die Anfertigung von Auszügen oder Abschriften zu. Dies ist seit der Umstellung auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung bei jedem Grundbuchsgericht sowie bei Notaren, Rechtsanwälten oder Immobilientreuhänder mit einer dementsprechenden computertechnischen Ausstattung zu. Das Personenverzeichnis ist nicht öffentlich einsehbar. Die Einsichtnahme in diese Daten ist nur den Eigentümern oder Personen die ein rechtliches Interesse nachweisen können vorbehalten.

Die Grundbuchskörper (aus einem oder mehreren versehenen Grundstücken bestehend) bilden eine mit einer Einlagezahl (EZ) versehene Grundbucheinlage.
Im Gutsbestandsblatt (A-Blatt) findet man die zum Grundbuchskörper gehörende Grundstücke, das Ausmaß und die Benützungsart (z.B. Baufläche, Wald), sowie die Rechte die mit dem Grundstück verbunden sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), sowie öffentlich – rechtliche Beschränkungen. Das Eigentumsrecht (Miteigentum mit Anteil) mit eventuell persönlichen Beschränkungen des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit) scheinen im Eigentumsblatt (B-Blatt) auf. Alle die Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte ( z.B. Hypotheken, Dienstbarkeiten als dienendes Gut), Vor- und Wiederkaufsrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbote scheinen im Lastenblatt (C-Blatt) auf.