Stabilitäts- und Wachstumspakt

Stabilitäts- und Wachstumspakt soll Preisstabilität & solide Finanzpolitik sichern

Im Stabilitäts- und Wachstumspakt der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) sind Vereinbarungen zur Führung öffentlicher Haushalte enthalten, die mittelfristig als ausgeglichen angesehen werden. Eine Obergrenze des jährlichen Haushaltsdefizits von drei Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukt) sowie eine öffentliche Verschuldung bis sechzig Prozent des BIP gehören zu Grundregelungen, die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgeschrieben wurden. Hinzu kommt als eine generelle Regelung, dass Staaten der Euro-Zone dem Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) aktualisierte Jahresprogramme vorlegen müssen, aus denen Maßnahmen zum Erreichen einer soliden Haushaltspolitik hervorgehen.

Die Notwendigkeit, in einem Stabilitäts- und Wachstumspakt sowohl Ziele als auch Verpflichtungen bezüglich Preisstabilität sowie angestrebtes Wirtschaftswachstums festzuschreiben, ergaben sich aufgrund weltweiter Finanzkrisen, zudem aus sogenannter vergemeinschafteter Geldpolitik. Damit sind der Wegfall nationaler Geldpolitik und die Einführung des Euro als offizielle Währung in zurzeit 17 Staaten der Euro-Zone gemeint. Obwohl die Staatshoheit beispielsweise bei Fiskalpolitik (umgangssprachlich Finanzverwaltung eines Staates), Rechtssprechung etc. weitgehend erhalten bleibt, wirken sich Stabilitäts- und Wachstumspakt, EFSF, gemeinsame Währungs- und Wirtschaftspolitik doch auf Handlungsweisen eines Staates aus. Und das betrifft selbst jene Länder, die zwar der Europäischen Union (EU) angehören, nicht aber der Europäischen Währungsunion wie beispielsweise das Vereinigte Königreich oder Dänemark.

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beinhaltet neben o. g. Zielen zur Haushaltsführung und Staatsverschuldung auch Sanktionsmechanismen, die greifen sollen, wenn das geduldete Haushaltsdefizit überschritten wird. Dazu gehören Geldbußen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe, Überprüfen der Handhabung von Darlehen sowie Veröffentlichen zusätzlicher Angaben bei Emission von Wertpapieren. Trotz steter Aktualisierung besteht anhaltende Kritik am Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere wegen des Nichtdurchsetzens der Sanktionsmechanismen, nicht aus.

Nichtbeistands-Klausel

Nichtbeistands-Klausel einerseits, Euro-Rettungsschirm andererseits

Grundlage der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ist der Vertrag von Maastricht aus dem Jahr 1992, in dem die Nichtbeistands-Klausel (No-Bailout-Klausel) als ein maßgeblicher Grundsatz der EU aufgenommen wurde. Hervorgegangen aus der EG, legten sechs Gründungsmitglieder der EU – Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande – und später diese gemeinsam mit weiteren 21 EU-Mitgliedsstaaten wirtschafts- und währungspolitische Regelungen fest. Im Vertrag von Maastricht, auch kurz EU-Vertrag (EUV) genannt, wurde die Nichtbeistands-Klausel gleichlautend des Artikels 104b im EG-Vertrag berücksichtigt, in weiteren Vertragsreformen erfolgten in dieser Hinsicht kaum inhaltliche Änderungen. Neben dem Vertrag über die Europäische Union (EU) ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundlegende Basis des Staatenverbunds, der zugleich den weltweit größten gemeinsamen Markt darstellt.

Die seit Anbeginn bestehende Nichtbeistands-Klausel (No-Bailout-Klausel) besagt, dass eine Haftung der EU sowie sämtlicher Mitgliedsstaaten für Schulden / Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedsstaates ausgeschlossen ist. Andererseits basieren EUV und AEUV auf dem Prinzip der Solidarität, wonach dem Rat der EU Möglichkeiten für finanzielle Hilfsmaßnahmen in konkreten Notsituationen eines Mitgliedsstaats eingeräumt werden. Die Nichtbeistands-Klausel als Haftungsausschluss soll dennoch verdeutlichen, dass die konkrete Notsituation „Staatsbankrott“ die Übernahme von Staatsschulden keinesfalls vorsieht. Als finanzielle Hilfsmaßnahme dient der viel diskutierte Euro-Rettungsschirm.

Nichtbeistands-Klausel und Europäischer Stabilitätsmechanismus (Euro-Rettungsschirm) haben aufgrund krisenhafter Entwicklungen der Staatsschulden im Euroraum eine neuerliche Debatte entfacht, bei der sich Befürworter und Gegner eines europäischen Binnenmarktes gegenüberstehen. Manche Bürger, Betriebswirtschaftler, Volkswirte, Wissenschaftler, Mandatsträger, Politiker und Entscheidungsträger sehen im Europäischen Stabilitätsmechanismus (EFSF) eine Diskrepanz zur Nichtbeistands-Klausel (No-Bailout-Klausel). Einigkeit hingegen herrscht darüber, dass Regelungen für einen Staatsbankrott bisher völlig fehlen, denn weder Nichtbeistands-Klausel noch Euro-Rettungsschirm wären anwendbar.

Europäischer Stabilitätsmechanismus

Europäischer Stabilitätsmechanismus: Risikomanagement für Finanzkrisen

Die Europäische Union hat gegenwärtig 27 Mitgliedstaaten (Stand: 10/2011), von denen 17 den Euro als offizielle Landeswährung führen. Im Zuge der weltweiten Finanzkrise, die 2007 mit heftigen Zahlungsausfällen am US-amerikanischen Hypothekenmarkt begann, gerieten EU-Mitgliedsstaaten in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Ein Krisen-/Risikomanagement, wie es der geplante Europäische Stabilitätsmechanismus werden soll, existierte zu diesem Zeitpunkt im Regelwerk der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) nicht. Zwar gibt es den Stabilitäts- und Wachstumspakt, dieser beinhaltet allerdings keine konkreten Maßnahmen für den Fall, dass einzelne EU-Mitgliedsstaaten Forderungen aus Krediten nicht mehr nachkommen und infolgedessen sogar Staatsinsolvenzen, also der Bankrott eines Staatshaushalts, droht.

Ein Europäischer Stabilitätsmechanismus, der für Mitte 2012 geplant ist, soll dauerhafte Verfahrensweisen enthalten, zu denen unter anderem Bürgschaften sowie Kredite mit günstigen Konditionen, beispielsweise bei Zinssatz oder Laufzeit, gehören. Inwieweit ein dauerhafter Europäischer Stabilitätsmechanismus Handlungsweisen bei Staatsinsolvenzen bereits einschließen würde, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt. Die Problematik, kein permanentes Verfahren als Reaktion auf ernsthafte Finanzkrisen und drohende Verschuldung eines EU-Mitgliedsstaats bis hin zu dessen etwaigem Bankrott zu haben, trat mit der Griechenlandkrise erstmalig auf. Allerdings nicht das einzige EU-Land mit hoher Verschuldung; defizitäre Haushalte verzeichnet die Mehrheit aller EU-Staaten, woran auch der Stabilitäts- und Wachstumspakt nichts änderte.

Ein Europäischer Stabilitätsmechanismus soll einerseits Kredite an in Not geratenen Euro-Staaten gewähren, für die im Übrigen eine enge Partnerschaft mit dem Internationalen Währungsfonds IWF vorgesehen ist (betrifft auch Kreditvergabe), andererseits gleichfalls gesamtvolkswirtschaftliche Vorgaben zur Überwindung der Schuldenkrise im betreffenden EU-Staat enthalten. Der Europäische Stabilitätsmechanismus wird in Medien verkürzt als Euro-Rettungsschirm bezeichnet.

Staatspleite

Staatspleite: Ergebnis einer langfristig unsoliden Haushaltspolitik (Finanzpolitik)

Definition des Begriffs Staatspleite (Staatsbankrott) in Kurzform: Finanzielle Handlungsunfähigkeit eines Landes, die sich aus einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit ergibt, weil notwendige Zahlungsmittel nicht mehr vorhanden sind. Im Grunde ist es wie im „wahren Leben“: Forderungen aus laufenden Krediten können nicht bezahlt werden, eine neue Kreditaufnahme wird unmöglich, es drohen Konkurs und Insolvenz.

Im Unterschied zur privaten Insolvenz oder der von Unternehmen hat eine Staatspleite unvergleichbar größere Folgen, von denen nicht nur die Gläubiger betroffen sind, sondern das gesamte öffentliche Leben in diesem Land. Ein erheblicher Imageschaden wird als weitere Folge der Staatspleite angesehen. Dieser drückt sich in langanhaltender geringerer Kreditwürdigkeit (internationales Rating) auch nach Überwindung von Banken-, Finanz- und Währungskrise in diesem Land aus.

Die Staatspleite kann in zwei unterschiedlichen Formen auftreten. Außer der bereits geschilderten, die sich aufgrund gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen zur Kredittilgung oder/und Zahlung von Zinsen einstellt, gibt es die folgende: Zahlungsverweigerung der Tilgungs-, Zinsraten, obwohl keine völlige Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Solcherart Staatspleite hat politisch motivierte Ursachen und kam in der Vergangenheit bei Regimewechseln vor, Beispiel: Nach der Oktoberrevolution 1917 übernahm die neugegründete Sowjetunion nicht die Schulden des vordem russischen Zarenreiches.

Ursache für eine Staatspleite ist Überschuldung, das heißt, die Staatsschulden wachsen an, weil Einnahmen und Ausgaben ins Ungleichgewicht geraten sind, was wiederum mannigfaltige Motive haben kann. Wesentlicher Hintergrund ist jedoch zumeist eine unsolide Finanzpolitik, die den Haushalt des von einer Staatspleite bedrohten Landes gefährdet.

Bei den zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) gehörenden Ländern hat die Staatsverschuldung bis hin zur etwaigen Staatspleite aufgrund der gemeinsamen Währung innerhalb der Euro-Zone eine neue Dimension.

No-Bailout-Klausel

No-Bailout-Klausel, EFSF, Euro-Krise und die Zukunft Europas

Die No-Bailout-Klausel (Nichtbeistands-Klausel) gehört seit Bestehen der Europäischen Union (EU) zum Vertragswerk dieses Staatenverbundes, in dem zurzeit 27 Länder vertreten sind (Stand: 10/2011). Deutschland setzte sich besonders für eine Aufnahme der No-Bailout-Klausel in den Vertrag von Maastricht ein; nannte es eine wesentliche Voraussetzung für den EU-Beitritt.

Bail heißt aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt Sicherheitsleistung, no und out sind bekannt. Die No-Bailout-Klausel (Nichtbeistands-Klausel) besagt, dass kein EU-Mitgliedstaat für Schulden und Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaates haftet. Auch dann nicht, wenn wirtschaftlich schwächere EU-Mitgliedsstaaten in eine Verschuldungskrise geraten. Vor dem Hintergrund Euro-Krise, Europäischer Stabilitätsmechanismus (EFSF) und der Zukunft des Binnenmarkts Europa rückt die No-Bailout-Klausel mit in den Mittelpunkt tagesaktueller Politdebatten zwischen Befürwortern und Gegnern der Europäischen Union. Insbesondere der sogenannte Euro-Rettungsschirm einerseits und die im Vertrag von Maastricht installierte No-Bailout-Klausel (Nichtbeistands-Klausel) andererseits könnten konträres Handeln der Politik vermuten lassen. Allerdings scheint – wie in der Politik vermeintlich üblich – seit dem Vertrag von Lissabon die No-Bailout-Klausel noch mehr interpretierbar als vordem. Denn seit 2009, als besagter Vertrag in Kraft trat, enthält Artikel 125 Abs. 2 des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einen Zusatz, wonach „auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln […] vorgesehenen Verbote näher“ bestimmbar seien.

Auslegungsmöglichkeiten bestehen durch unterschiedliche Auffassungen zur freiwilligen Übernahme fremder Schulden. Die Formulierung des neuhinzugefügten zweiten Abschnitts der No-Bailout-Klausel im AEUV soll „vorgesehene Verbote“ konkretisieren, was bisher nicht erfolgte. Somit bilden mögliche freiwillige Schuldenübernahmen und Wortlaut der Nichtbeistands-Klausel im EU-Vertrag für zwei Seiten einer Medaille, während andere gerade den Euro-Rettungsschirm als Verstoß gegen die festgeschriebene No-Bailout-Klausel werten.

Internet Service Provider (ISP)

Internet Service Provider (ISP) ermöglichen vielfältige Aktivitäten im Internet

Provider bedeutet wörtlich übersetzt: Anbieter, Bote, Bereitsteller. Internet, vom englischen network abgeleitet, kennt jeder als weltweites Netzwerk für Datenaustausch (Word Wide Web) und Service bezeichnet eine Dienstleistung. Daraus folgernd wird Internet Service Provider (ISP) als Internetdienstleister, Internetdienstanbieter, Online-Dienstanbieter oder Telekommunikationsdienstleister definiert. Es ist ein Begriff aus dem Fachgebiet Informationstechnik (IT).

Internet Service Provider unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Leistungen, die Endkunden gegen Gebühr, teilweise auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Ein ISP ist Firma, Organisation oder ein Unternehmen, das spezielle Internetdienste im Angebot hat, bei denen die Anbindung ans Internet zur Grundvoraussetzung gehört, wenn Endkunden weitere Leistungen nutzen möchten. Den Internetzugang stellen Internet Service Provider über Funktechnik (WLAN) oder der Einwahl übers Modem her. Diverse ISP mieten Standleitungen bei Netzwerkbetreibern; gekauftes Datenvolumen verkaufen sie in Kombination mit anderen Dienstleistungen wie Telefonie oder Kabelfernsehen weiter an Endkunden. Fast alle Internet Service Provider setzen auf Flatrates, um kostengünstige Internetverbindungen, Telefonie sowie im Bedarfsfall Kabelfernsehen zu ermöglichen. Regionale ISP haben sich über ihre Preispolitik zur ernsten Konkurrenz der etablierten entwickelt.

Eine andere Leistung von Internet Service Providern (ISP) für Aktivitäten im Word Wide Web ist das sogenannte Hosting. Entsprechende Dienstleister werden Webspace-Provider genannt. Die Angebote bestehen aus Dispositionen für Firmenwebseiten, private Websites, eigene Domains, E-Mail-Adressen, Speicherplatz für Dateiserver und gehen bis zu vollständigen Onlineshop-Systemen.

Content-Provider können mit dem Begriff Inhaltanbieter definiert werden. Es sind Internet Service Provider mit Offerten für qualifizierte Inhalte, beispielsweise Nachrichten oder für Content-Management-Systeme (CMS). Moderne Inhaltanbieter garantieren flexible Seiten, die individuell angepasst und ggf. erweitert werden können. Der Application Service Provider (ASP) ist eine weitere Variante für Internet Service Provider (ISP).

Hypothekendarlehen

Hypothekendarlehen (Darlehenshypothek) sind langfriste Kredite

Hypothekendarlehen erhalten Kreditnehmer, die über Grundbesitz in Form von Grundstücken beziehungsweise Immobilien verfügen. Grundstück, Gebäude oder Eigentumswohnung dienen bei Hypothekendarlehen (Darlehenshypothek) als Kreditsicherheit. Kann ein Schuldner das von der Bank geliehene Geld nicht mehr vereinbarungsgemäß, also entsprechend den verhandelten Konditionen im Kreditvertrag, zurückzahlen, wird der Gläubiger besagtes Eigentum zwangsversteigern. Denn beim Hypothekendarlehen erlangt der Gläubiger ein dringliches Recht an dem Grundbesitz, welches der Schuldner als Kreditsicherheit einbrachte. Das sind zum überwiegenden Teil Grundstücke beziehungsweise ganze Anwesen.

Der Gläubiger ist beim Hypothekendarlehen Inhaber der Hypothek, die ins Grundbuch eingetragen wird und ihm ein dringliches Recht an Grundstück oder Immobilie gewährt. Eintreiben können Gläubiger dieses Recht allerdings nur dann, wenn der Schuldner persönliche Forderungen, welche sich aus einem Hypothekendarlehen (Darlehenshypothek) ergeben, an den Inhaber der Hypothek nicht mehr erfüllen kann. Dann kommt es im Zuge eines Konkursverfahrens zur Versteigerung des Grundstücks beziehungsweise der Immobilie, der Erlös wird zur Rückzahlung des Hypothekendarlehens genutzt. Grundstückseigentümer müssen bei einem Konkursverfahren die Zwangsvollstreckung dulden, wenn im Hypothekendarlehen in dieser Hinsicht keine speziellen Sonderbedingungen vereinbart wurden. Die Hypothek (Belastung eines Grundstücks, Gebäudes, Eigentumswohnung als Kreditsicherheit) gehört zu den Grundpfandrechten. Eine Sicherungshypothek ist eine Unterkategorie der allgemein üblichen Hypothek, die auch Verkehrshypothek genannt wird. Hypothekendarlehen (Darlehenshypotheken) vergeben Kreditinstitute, Bausparkassen, Lebensversicherungen.

Hypothekarkredit

Hypothekarkredite: Ein Teil der Wertschöpfung

Einen Hypothekarkredit nehmen Grundstücks-, Haus-, Wohnungseigentümer auf, die ihren Grundbesitz als Sicherheit gegen eine Geldforderung verpfänden. Deshalb spricht man beim Hypothekarkredit auch vom Pfandrecht beziehungsweise Grundpfandrecht. Sollte der Schuldner einmal Tilgung und Zinszahlungen, die entsprechend des Kreditvertrags fällig werden, nicht mehr begleichen können, er also zahlungsunfähig wäre, hat der Gläubiger das Recht, im Zuge der Zwangsvollstreckung Grundstück, Gebäude- oder Wohnungseigentum zu veräußern. Der aus Zwangsvollstreckung erzielte Erlös dient dem Gläubiger zur Rückzahlung des Hypothekarkredits.

Dass heutzutage zumindest in Deutschland vorrangig die Grundschuld anstelle einer Hypothek angewendet wird, hat seine Ursache vor allem in der vorherrschenden Gesetzeslage. Die Kreditsicherheit bei Hypothek/Hypothekarkredit ist im Gegensatz zur Grundschuld ausnahmslos streng akzessorisch, was das Vorhandensein einer Forderung als unabdingbare Voraussetzung bedeutet.

Hypothekarkredite werden in Expertenkreisen Realkredit genannt und sind in der Regel langfristige Darlehen, bei denen die Hypothek ins Grundbuch beim Grundbuchamt, Teil der territorialen Amtsgerichte, eingetragen wird. Kreditgeber können Geschäftsbanken sein, die entsprechend des Kreditwesengesetzes sowie des Pfandbriefgesetzes Realkredite (Hypothekarkredite) gewähren dürfen. Zudem treten Genossenschaftsbanken, Sparkassen und Spezialbanken (Realkreditinstitute respektive Pfandbriefbanken, die bis zum Jahr 2005 offiziell noch Hypothekenbanken hießen) als Kreditgeber für Hypothekarkredite auf. Auch private Personen kommen infrage.

Berechtigte Geldinstitute wiederum finanzieren bewilligte Realkredite (Hypothekarkredite) über Pfandbriefe, also Schuldverschreibungen, die öffentliche Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe, Hypothekenpfandbriefe und seit 2009 auch Flugzeugpfandbriefe sein können. Investoren, die solcherart festverzinsliches Wertpapier zum Zwecke der Kapitalanlage erwerben, sichern entsprechenden Geldinstituten die Refinanzierung, unter anderem eben der Hypothekarkredite. Somit ist dieser hier beschriebene Geldkreislauf Teil der Wertschöpfung.

Im Gegensatz zu Finanzmärkten beispielsweise in den USA, dessen Hypothekenmarkt Auslöser der Finanzkrise ab 2007 war, bestehen in Deutschland strengere Bedingungen für Kreditvergabe, insbesondere Bonität, Verwendungszweck, mithin Kreditsicherheit, die natürlich auch Realkredite (Hypothekarkredite) betreffen.

Ideation

Ideation: Wenn Kreativitätstechniken Ideen generieren

Mit dem Begriff der Idee (idea) beschäftigte sich bereits Platon im antiken Griechenland sehr ausführlich, indem er über Sinnenwelt, Wirklichkeit, der Idee als Urbild philosophierte. Mit der heutigen Verwendung des Begriffs Ideation kann ein Vorgang beschrieben werden, der als Instrument (Hilfsmittel) der Kreativitätstechniken gilt. Wobei anzumerken ist, dass es für Ideation keine allgemeingültige Definition gibt. Aus dem Englischen mit Ideenbildung übersetzbar, ginge Ideation bereits über die Ideenfindung hinaus, könnte also schon als nächster Schritt nach der Ideenfindung bezeichnet werden. Und zwar deshalb, weil Kreativitätstechniken Ideenfindung sind, das heißt, gezielte Methoden die Ideen generieren, also automatisch erzeugen. Bekannte Ideenfindungsmethoden sind Brainstorming oder kreatives Schreiben.

Ideation setzt bei der Ideenfindung (Kreativitätstechniken) an, um letztendlich im Ideenmanagement, Teilbereich des Innovationsmanagements, Ideenbildung zu forcieren. Im Unterschied zur Kreativität, die Ideen hervorbringt, schließt Innovationsmanagement Ideation (Ideenbildung), Ideenbewertung, erfolgreiche Umsetzung einer anwendbaren Idee in die Praxis sowie deren eventuelle Verwertung (Urheberrecht, Lizenzen) ein.

Ideation nicht als idea, also philosophische Kategorie, und Kreativitätstechniken im Kontext zu Wirtschaft, Betriebswirtschaftslehre, Bildung, aber auch Politik betrachtet, haben das Ziel, vorhandene Probleme zu lösen beziehungsweise Zukunftsvisionen zu entwickeln. Dazu zählt Ideenbildung (Ideation) innerhalb der Produktpolitik, des Fortschritts in Wissenschaft, Forschung, Technologie sowie in Arbeits- und Organisationspsychologie. Ableitend daraus lässt sich schlussfolgern, dass Ideation auch Kategorien wie Personalwesen, Betriebsklima, Laufbahnberatung, Führungskompetenz, Coaching, Gesundheitsmanagement, Werbung, etc. einschließt.

Good Manufacturing Practice (GMP)

Good Manufacturing Practice: Qualitätsmanagement in den Bereichen Pharmazie, Lebensmittel-, Konsumgüterindustrie, Futtermittel

Good Manufacturing heißt wörtlich übersetzt: Gute Herstellung; Practice steht für Anwendung, Brauch, Gebrauch. Good Manufacturing Practice wird zum schnelleren, besseren Verständnis unter Experten kurzerhand GMP, GMP-Regeln oder GMP-Themen genannt. Branchen, die mit Good Manufacturing Practice zu tun haben, sind Pharmazie, Hersteller von Medikamenten, Arzneistoffen, Medizinprodukten, Kosmetikartikeln, Lebensmitteln und Futtermitteln. Allen gemein ist der Umgang mit für die Gesundheit von Mensch und Tier sensiblen Produkten.

Für Good Manufacturing Practice haben Staaten, aber auch die Europäische Union (EU) auf der Grundlage international gültiger Vorgaben der WHO (Weltgesundheitsorganisation) spezifizierte GMP-Regeln erlassen. Die umfangreichen Gesetze, Regularien und Leitfäden beinhalten Anforderungen zu Herstellung, Transport, Lagerung, Handel mit besagten Gütern. Good Manufacturing Practice ist ein praxisorientiertes Qualitätsmanagement, bei dem Qualitätssicherung eine übergeordnete Rolle spielt. Kliniken, Akademien, Consultings, renommierte Bildungseinrichtungen wie beispielsweise das Gläserne Labor auf dem Campus Berlin-Buch oder TÜV-Nord/TÜV-Süd bieten auch im Internet Schulungen, Seminare, Kurse, Basislehrgänge (Gläsernes Labor auf dem Campus Berlin-Buch) an. Good Manufacturing Practice (GMP) sichert Verbrauchern, dass Medikamente, Arzneistoffe, Medizinprodukte, Kosmetikartikel, Lebens-, Futtermittel nur von dazu qualifiziertem Personal mit Herstellererlaubnis entsprechend des Arzneimittelgesetzes beziehungsweise Lebensmittelgesetzes in Umlauf gebracht werden. Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle, Vorgaben für Räumlichkeiten, Ausrüstungen, Hygiene, Dokumentationen, zudem Personalanforderungen, Inspektionen, Arzneimittelrecht, Verbraucherschutz, Handelszulassungen sind einige Parameter der Good Manufacturing Practice (GMP).