No-Bailout-Klausel

No-Bailout-Klausel, EFSF, Euro-Krise und die Zukunft Europas

Die No-Bailout-Klausel (Nichtbeistands-Klausel) gehört seit Bestehen der Europäischen Union (EU) zum Vertragswerk dieses Staatenverbundes, in dem zurzeit 27 Länder vertreten sind (Stand: 10/2011). Deutschland setzte sich besonders für eine Aufnahme der No-Bailout-Klausel in den Vertrag von Maastricht ein; nannte es eine wesentliche Voraussetzung für den EU-Beitritt.

Bail heißt aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt Sicherheitsleistung, no und out sind bekannt. Die No-Bailout-Klausel (Nichtbeistands-Klausel) besagt, dass kein EU-Mitgliedstaat für Schulden und Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaates haftet. Auch dann nicht, wenn wirtschaftlich schwächere EU-Mitgliedsstaaten in eine Verschuldungskrise geraten. Vor dem Hintergrund Euro-Krise, Europäischer Stabilitätsmechanismus (EFSF) und der Zukunft des Binnenmarkts Europa rückt die No-Bailout-Klausel mit in den Mittelpunkt tagesaktueller Politdebatten zwischen Befürwortern und Gegnern der Europäischen Union. Insbesondere der sogenannte Euro-Rettungsschirm einerseits und die im Vertrag von Maastricht installierte No-Bailout-Klausel (Nichtbeistands-Klausel) andererseits könnten konträres Handeln der Politik vermuten lassen. Allerdings scheint – wie in der Politik vermeintlich üblich – seit dem Vertrag von Lissabon die No-Bailout-Klausel noch mehr interpretierbar als vordem. Denn seit 2009, als besagter Vertrag in Kraft trat, enthält Artikel 125 Abs. 2 des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einen Zusatz, wonach „auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln […] vorgesehenen Verbote näher“ bestimmbar seien.

Auslegungsmöglichkeiten bestehen durch unterschiedliche Auffassungen zur freiwilligen Übernahme fremder Schulden. Die Formulierung des neuhinzugefügten zweiten Abschnitts der No-Bailout-Klausel im AEUV soll „vorgesehene Verbote“ konkretisieren, was bisher nicht erfolgte. Somit bilden mögliche freiwillige Schuldenübernahmen und Wortlaut der Nichtbeistands-Klausel im EU-Vertrag für zwei Seiten einer Medaille, während andere gerade den Euro-Rettungsschirm als Verstoß gegen die festgeschriebene No-Bailout-Klausel werten.