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Verjährung

Die Verjährung spielt in mehreren Rechtsgebieten eine Rolle, am wichtigsten ist sie jedoch im Zivilrecht sowie im Strafrecht. Sie bezeichnet das Ablaufen der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen, und dient im wesentlichen der Herstellung von Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens. Im strafrechtlichen Sinne ist die Verjährung ein Verfahrenshindernis, das bewirkt, dass eine Straftat nach Ablauf einer Frist nicht mehr verfolgt werden kann.

Verjährung im Zivilrecht

Hier geht es primär um die Verjährung von Forderungen, die in der Regel nach einer Frist von drei Jahren greift. Diese regelmäßige Verjährungsfrist, auch als Ultimoverjährung bezeichnet, beginnt dabei grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Teilweise bestehen jedoch unterschiedliche Bestimmungen, die zu einer möglichen Verlängerung oder Verkürzung der Frist führen können. Wichtige Fälle von Fristen, die von der regelmäßigen Verjährungsfrist abweichen sind unter anderem die Rechte an Grundstücken, Rechte in Reiseverträgen und Mietverträgen sowie Herausgabeansprüche aus Eigentum.

Dabei gibt es verschiedene Faktoren, die die Verjährungsfrist beeinflussen können. Kommt es zu einer sogenannten Hemmung, so wird der Lauf der Verjährung für einen bestimmten Zeitraum unterbrochen und läuft erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter. Bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter spricht man auch von der sogenannten Ablaufhemmung.

Wird der bestehende Anspruch anerkannt (etwa in Form einer Abschlagszahlung) oder wird eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen, so tritt nach $212 BGB der Neubeginn der Verjährung ein.

Weiters gibt es die Absolute Verjährung, die grundsätzlich 30 Jahre ab Begehung der Handlung bzw. Pflichtverletzung in Kraft tritt. Eingeschlossen sind hierbei Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Freiheit, Körper, Gesundheit und Leben. Sonstige Ansprüche verjähren zehn Jahre von ihrer Entstehung an.

Vereinbarungen zur Verlängerung oder Kürzung der Verjährungsfrist sind grundsätzlich zulässig. Nicht zulässig ist jedoch eine längere Frist als von 30 Jahren oder die Kürzung bei Haftung wegen Vorsatzes.

Verjährung im Strafrecht

Im Strafrecht wird zwischen zwei Arten der Verjährung unterschieden, der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Erstere ist ein Verfahrenshindernis, das bewirkt, dass eine Straftat nicht mehr geahndet werden kann und das Verfahren eingestellt werden muss, sofern es bereits eröffnet wurde. Darf eine rechtskräftig verhängte Strafe wegen Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden, so spricht man von Vollstreckungsverjährung. Dies gilt prinzipiell für alle verhängten Strafen mit Ausnahme von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung.

Im Zuge der Verjährungsdebatte im Deutschen Bundestag wurde die Verjährungsfrist von Mord und Völkermord seit 1965 hinreichend diskutiert und seit 1979 endgültig aufgehoben. Weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung unterliegen demnach Mord und Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit etc.).

Volumengeschäft

Das Volumengeschäft zeichnet sich durch hohe umgesetzte Stückzahlen aus. In der Regel ( aber nicht immer) sind die Gewinnmargen eher gering, was durch das hohe Absatzvolumen Wett gemacht werden soll.

Um im Volumengeschäft erfolgreich zu sein muss der Anbieter einen Kostenvorteil aufweisen. Natürlich werden mit steigender Produktionszahl die Kosten pro Stück geringer, doch um erfolgreich im Volumengeschäft sein zu können muss auch der Absatz gewährleistet werden. Somit müssen alle Teile und Prozesse des Unternehmens auf diese Strategie ausgerichtet werden.

Also macht das Volumengeschäft nur für Anbieter mit grossem Marktanteil Sinn?
In der Regel ja, da Anbieter mit grossem Marktanteil oft über nachhaltige Kostenvorteile verfügen und kleine Anbieter eher durch Spezialisierung und Differenzierung punkten können. Doch eine pauschale Aussage kann nicht getroffen werden. 

Vertriebsformen im Vergleich

Man unterscheidet bei der Vertriebsform in 2 grundsätzliche VertriebsartenDirekter Vertrieb und Indirekter Vertrieb.

Direkter Vertrieb (oder Direktabsatz) bedeutet, dass der Hersteller direkt ohne Zwischenhändler an den Endverbraucher verkauft.

Indirekter Vertrieb bedeutet, dass der Hersteller seine Produkte an Absatzmittler weitergibt, die dann an den Endverbraucher verkaufen.

Beispiele für direkten Vertrieb

Beispiele für indirekten Vertrieb

Die Auswahl der Vertriebsform erfolgt im Marketing-Mix im Bereich der Distribution

Vertikale Preisbindung

Die vertikale Preisbindung wird auch Preisbindung der zweiten Hand genannt.
Es ist dies ein System von Preisvereinbarungen für Produkte. Das heißt, dass die Hersteller von den Einzelhändlern die Einhaltung eines festgelegten Einzelhandelspreises verlangen können.

Veräußerungsverbot und Belastungsverbot

Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hat den Zweck eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Das Veräußerungs- oder Belastungsverbot bei einer Liegenschaft (§364 c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung entstehen. Nur der erste Eigentümer wird dadurch verpflichtet, nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Ein höchstpersönliches und nichtverwertbares Recht entsteht dadurch für den Begünstigten. Wird das Veräußerungs- oder Belastungsverbot zwischen nahen Angehörigen (z.B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten) abgeschlossen, so kann es im Grundbuch einverleibt werden. Weiters können Veräußerungs- und Belastungsverbote auch durch einen Richterspruch im Exekutionsverfahren oder durch das Gesetz begründet werden (z.B. nach den Wohnbauförderungsgesetzen).

Vorbereitung eines Kundenbesuchs

Ein Kundenbesuch sollte gut geplant sein. Das Ziel des Kundenbesuchs sollte für den Verkäufer klar sein. Weiters muss der Verkäufer versuchen möglichst viele Informationen über den Kunden bzw. Interessenten in Erfahrung zu bringen. Ein Kundenstammblatt steht in dieser Phase für den Kundenbesuch idealerweise zur Verfügung, in dem alle relevanten Informationen über den Kunden enthalten sind. Name und Adresse, Kontaktperson, Name des Entscheidungsträgers, andere Personen des Unternehmens mit denen bereits Kontakte gepflegt wurden, letzte Kontakttermine, bisherige Vereinbarungen mit dem Kunden, bisherige Angebote mit zugesagten Konditionen, dem Kunden üblicherweise zugestandene Konditionen, bisherige Einwände vom Kunden, eingesetzte Produkte, Aktualität des Bedarfs, Eigenheiten und Präferenzen des Gesprächspartners zählen zu den wichtigsten besuchsrelevanten Daten für die Vorbereitung eines Kundenbesuchs. Zu einem Ziel des Kundenbesuchs sollte man fehlende relevante Informationen im eigenen Kundestammblatt machen. Auch das Zusammenstellen der benötigten Unterlagen (Prospekte, Muster, Offerte usw.), die man dem Gesprächspartner übergeben oder zeigen will, gehört ebenfalls zur Vorbereitung eines Kundenbesuchs. Das Festlegen einer Strategie ist ein wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung eines Kundenbesuchs, mit der man beim Gespräch versucht, das gesetzte Ziel zu erreichen, sowie das Überlegen von Argumenten zur Behandlung möglicher Einwände. Will man dem Kundengespräch eine weitere Person (Produktspezialist, Techniker etc.), muss dies genau abgewogen werden. Der Termin für den Kundenbesuch sollte immer rechtzeitig abgeklärt werden. Es soll für den Kunden dabei kein Eindruck eines „Überfalls“ entstehen.

Vertragsfreiheit

Vom Grundsatz der Vertragsfreiheit wird das Zivilrecht beherrscht. Von den verschiedenen Vertragspartnern können Rechtsbeziehungen frei gestaltet werden.

Bestehen bei einem Vertrag Lücken, so greifen gesetzliche Regelungen ein. Durch zwingende Vorschriften und gesetzliche Verbote kann die Vertragsfreiheit außer Kraft gesetzt werden. Verstoßen Vereinbarungen gegen die guten Sitten, sind die Vereinbarungen ebenfalls ungültig.

Besonders bei Kaufverträgen ist die Vertragsfreiheit in Bezug auf Konsumentenschutz und Verbrauchergesetze zu beachten.

Gebiete der Vertragsfreiheit
Im Zusammenhang mit Vertragsfreiheit müssen folgende Gebiete betrachtet werden:

1. Abschlussfreiheit
Die Abschlussfreiheit stellt sicher, dass eine Person das Recht hat auszuwählen mit welcher anderen Person ein Vertrag abgeschlossen werden soll und mit wem nicht. Es besteht sogesehen die Wahlfreiheit beim Vertragspartner

2. Inhaltsfreiheit
Die Inhaltsfreiheit sagt aus, dass der Inhalt einer Vertrags frei wählbar ist. Es besteht also Gestaltungsfreiheit, sofern der Typenzwang nicht verletzt wird.

3. Formfreiheit
Ein Vertrag muss in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden. Die Form des Vertrags wird nur in bestimmten Geschäftsfällen ( zum Beispiel – Grundstückskauf mit Eintragung ins Grundbuch ) gesetzlich geregelt.

4. Aufhebungsfreiheit
Die Aufhebungsfreiheit stellt sicher, dass man sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann.

Die beschriebenen Bestimmungen der Vertragsfreiheit gelten in Deutschland und können nicht auf anderen Staaten übernommen werden, da in der Regel teils große Unterschiede im Vertragsrecht bestehen.

 

Veröffentlichungspflicht von Umweltberichten

Teilweise besteht für Unternehmen eine Veröffentlichungspflicht von Umweltberichten.
Diese Veröffentlichungspflicht von Umweltberichten können als Teil des Geschäftsberichtes oder als gesondeter Umweltbericht erstellt werden.

Vorbescheid

Die Pläne des Bauherrn können vor dem eigentlichen Baugenehmigungsverfahren mit Hilfe einer Bauvoranfrage beim örtlichen Bauamt eingereicht werden. Damit kann er klären, ob sein gesamtes Bauvorhaben auch genehmigt wird. Das Ergebnis der Bauvoranfrage wird in einem Vorbescheid dem Bauherrn mitgeteilt. Stellt die Baugenehmigungsbehörde dem Bauherrn einen positiven Bescheid aus, werden alle Aspekte seines Bauvorhabens bei einem endgültigen Genehmigungsverfahrens nicht mehr geprüft. Wird von einem Baubeamten ein mündlicher Vorbescheid ausgesprochen, so ist dieser mit Vorsicht zu betrachten, da nur schriftliche Vorbescheide Gültigkeit haben. Nach ein bis drei Jahren verliert auch der schriftliche Vorbescheid seine Gültigkeit.

Vertragsinhaber eines Bausparvertrages

Dem Vertraginhaber eines Bausparvertrages obliegen sämtliche Rechte und Pflichten, die aus dem Vertragsverhältnis erwachsen. Gleichzeitig ist der Vertragsinhaber eines Bausparvertrages der Antragsteller der Abgabenerklärung. D.h. er unterschreibt die Abgabenerklärung, gibt seine Sozialversicherungsnummer bekannt und bekommt damit die staatliche Prämie zu seinem Bausparvertrag zugewiesen. Gegenüber dem Finanzamt haftet der Antragsteller der Abgabenerklärung über die Berechtigung der Inanspruchnahme der Prämien. Weiters muss der Vertragsinhaber eines Bausparvertrages und der Antragsteller der Abgabenerklärung identisch sein. Beim Bausparvertrag können auch weitere Vertragsinhaber eingesetzt werden (z.B. Kind und Mutter als weiterer Vertragsinhaber). Diese weiteren Vertragsinhaber haben die selben vertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber der Bausparkasse wie der eigentliche Vertragsinhaber eines Bausparvertrages.