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Vertragsfreiheit

Vom Grundsatz der Vertragsfreiheit wird das Zivilrecht beherrscht. Von den verschiedenen Vertragspartnern können Rechtsbeziehungen frei gestaltet werden.

Bestehen bei einem Vertrag Lücken, so greifen gesetzliche Regelungen ein. Durch zwingende Vorschriften und gesetzliche Verbote kann die Vertragsfreiheit außer Kraft gesetzt werden. Verstoßen Vereinbarungen gegen die guten Sitten, sind die Vereinbarungen ebenfalls ungültig.

Besonders bei Kaufverträgen ist die Vertragsfreiheit in Bezug auf Konsumentenschutz und Verbrauchergesetze zu beachten.

Gebiete der Vertragsfreiheit
Im Zusammenhang mit Vertragsfreiheit müssen folgende Gebiete betrachtet werden:

1. Abschlussfreiheit
Die Abschlussfreiheit stellt sicher, dass eine Person das Recht hat auszuwählen mit welcher anderen Person ein Vertrag abgeschlossen werden soll und mit wem nicht. Es besteht sogesehen die Wahlfreiheit beim Vertragspartner

2. Inhaltsfreiheit
Die Inhaltsfreiheit sagt aus, dass der Inhalt einer Vertrags frei wählbar ist. Es besteht also Gestaltungsfreiheit, sofern der Typenzwang nicht verletzt wird.

3. Formfreiheit
Ein Vertrag muss in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden. Die Form des Vertrags wird nur in bestimmten Geschäftsfällen ( zum Beispiel – Grundstückskauf mit Eintragung ins Grundbuch ) gesetzlich geregelt.

4. Aufhebungsfreiheit
Die Aufhebungsfreiheit stellt sicher, dass man sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann.

Die beschriebenen Bestimmungen der Vertragsfreiheit gelten in Deutschland und können nicht auf anderen Staaten übernommen werden, da in der Regel teils große Unterschiede im Vertragsrecht bestehen.

 

Vorvertrag

Im Vorvertrag werden wesentliche Punkte des Hauptvertrages festgehalten. Er stellt eine Vereinbarung (§ 936 ABGB) zum Abschluss eines Vertrages (Hauptvertrages) dar. Wird der Hauptvertrag zu dem im Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt nicht zustande, so muss binnen der Jahresfrist auf Abschluss des Vertrages geklagt werden. Wird diese Klage binnen Jahresfrist nicht eingereicht, erlischt das Recht auf Vertragsabschluss. Beruft sich ein Vertragspartner erfolgreich auf veränderte Umstände bzw. auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann der Abschluss des Hauptvertrages nicht erzwungen werden. Grundlegende gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen können Gründe für die Berufung auf die sogenannte „Umstandsklausel“ (Clausula rebus sic stantibus) sein.

Sachverständiger

Unter einem Sachverständigen versteht man eine Person, die über besonderes Sachwissen auf einem bestimmten Gebiet verfügt.

Sachverständige werden bei Gericht für die Beantwortung von Sachfragen herangezogen.
Auch die Einschätzung und Bewertung von Sachverhalten, die das besondere Fach- oder Sachwissen des Sachverständigen nötig machen werden an den Verständigen übergeben.

Schadenersatzanspruch

Der Schadenersatzanspruch ist der Anspruch auf Ausgleich eines Schadens, und zwar auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage (zum Beispiel bei Unmöglichkeit wegen eines Sachmangels, bei Vertragsverletzung, bei unerlaubter Handlung, aus Gefährdungshaftung). Den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, ist das Ziel des Schadenersatzanspruches. Statt Naturalherstellung kann der Geschädigte bei Verletzung einer Person oder bei Sachschädigung auch Geldersatz verlangen, ebenso wenn die Herstellung unmöglich ist oder als Entschädigung nicht ausreicht. Alle verursachten und nicht völlig unwahrscheinlichen Schäden, gegen deren Eintritt die Anspruchsnorm schützen soll, umfasst der Schadenersatzanspruch. Nur in Ausnahmefällen kann für immaterielle Schäden Ersatz verlangt werden (zum Beispiel Schmerzensgeld).

Schriftformerfordernis eines Vertrages

Eine Schriftformerfordernis eines Vertrages besteht dann, wenn die Vertragsparteien die im Vertrag zum Ausdruck kommende Willenserklärung durch ihre Unterschrift bestätigen. An die Schriftform können auch einseitige Willenserklärungen (z.B. Kündigung eines Mietvertrages) gebunden sein. Der Verstoß gegen eine Formvorschrift führt normalerweise zur Unwirksamkeit.
Beim Mietvertrag ist dies allerdings anders geregelt: Der schriftlichen Form bedarf es bei Mietverträgen, die länger als für ein Jahr abgeschlossen werden. Der Vertrag gilt auch als abgeschlossen, wenn gegen die Schriftform verstoßen wurde. Allerdings gilt dann der Vertrag auf unbestimmte Zeit, kann aber mit Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Die Schriftformerfordernis eines Vertrages bedarf allerdings eine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter als Urkunde.

Notarielle Beurkundungen

Damit bestimmte Verträge wirksam werden, müssen diese notariell beurkundet werden. Grundstückskaufverträge, Bauträgerverträge, die Bestellung eines Erbbaurechts sowie die Einräumung von Wohneigentum sind Beispiele für die notarielle Beurkundung.

Der Vertragswille der Parteien muss durch den Notar erforscht und formuliert werden. Die Vertragsparteien müssen über die rechtlichen Konsequenzen des Geschäfts belehrt werden und die Erklärungen der Parteien müssen in der Urkunde wiedergegeben werden.
Mit der Unterschrift auf der Urkunde wird bei der notariellen Beurkundung bestätigt, dass der von ihm formulierte Vertragsinhalt dem Vertragswillen der Parteien entspricht.

Ähnliche Begriffe:
Notar
Öffentliche Beglaubigung

Bitte beachten Sie, dass dieses Wirtschaftslexikon keine Rechtsberatung durchführen will, kann und darf. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Notar. 

Notverordnung

Eine Notverordnung ist  eine für den Krisenfall gedachte gesetzesvertretende Anordnung der Exekutivgewalt. 

Die Notverordnung ist eine Rechtsverordnung mit gesetzvertretendem Charakter, die ohne Mitwirkung des Parlaments erlassen wird.

 Der Bundespräsident hat nach dem Grundgesetz Deutschlands kein Notverordnungsrecht. Lediglich kann der Bundespräsident unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand erklären. 

Beispiel aus der Geschichte
Unter der Weimarer Verfassung konnte der Reichspräsident Notverordnungen erlassen.
Zur Depressionsbekämpfung wurden Notverordnungen Anfang der 30er Jahre in Industrie und Gewerbe eingesetzt 

Notar

Von der Justizverwaltung eines Bundeslandes nach dem Bedarfsprinzip bestellter Volljurist ist ein Notar. Der Notar nimmt bestimmte Aufgaben im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Rechtspflege wahr.
Die Voraussetzung für die Bestellung zum Notar ist eine dreijährige Anwärterzeit als Notarassessor. Vielfach ist die Mitwirkung des Notars bei Immobiliengeschäften beim Kaufvertrag erforderlich (notarielle Beurkundungen).

Eine besondere Belehrungspflicht hat der Notar bei Rechtsgeschäften, die von ihm beurkundet werden. Über die rechtliche Tragweite des Vertrages muss der Notar die Vertragsparteien aufklären. In zeitlicher Reihenfolge sind alle Beurkundung, die der Notar vornimmt, in ein gebundenes Register einzutragen.

Gebühren und Auslagen verrechnet der Notar für seine Tätigkeiten. Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Kostenordnung. Der Notar kann zur Absicherung der finanziellen Abwicklung eines beurkundeten Geschäftes ein besonderes Konto zur Verfügung stellen. Über dieses Konto verfügt der Notar treuhänderisch.

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Kaufvertrag

Kaufvertrag ist die Bezeichnung für einen Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer.
Der Kaufvertrag regelt:
– Was ist das Verkaufsobjekt?
– Welche Gegenleistung ist zu erbringen? ( Meist ist das der Kaufpreis )
– Welche Lieferbedingungen werden vereinbart
– Garantie, Gewährleistung und Mängel
– Eigentumsvorbehalte
– Gefahrenübergang 

Gesetzliche Grundlagen bei Kaufverträgen

Zweiseitigkeit – Es muss einen Käufer und Verkäufer geben.
Willensübereinstimmung – Beide Parteien müssen die Bedingungen des Geschäftes anerkennen.
Freiwilligkeit – Der Kaufvertrag darf nicht unter Zwang zustande kommen.
Möglichkeit und Erlaubtheit – Es dürfen keine Ungesetzlichen Waren, wie ZB. Rauschgift verkauft werden.
Geschäftsfähigkeit – Beide Parteien müssen sich vertreten können.

Klageerwiderung

Mit einer Klageerwiderung wird auf eine Klage reagiert. Mit der Klageerwiderung soll die Klage entkräftet werden, daher muss alles in der Klageerwiderung angeführt werden, was dies verursachen kann. Die kostenpflichtige Abweisung der Klage wird beantragt, wenn sich der Beklagte im Recht fühlt.
Das Gericht liegt bei der Klage und der Klageerwiderung der sogenannten Parteimaxime. Das heißt, dass das Gericht nur über die Umstände urteilen darf.