Darlehenshypothek

Darlehenshypothek versus Grundschuld

Obwohl eine Darlehenshypothek für Grundstückseigentümer mit Risiken und weitreichenden Folgen verbunden sein kann, wird sie zur Finanzierung des Erwerbs, Baus oder notwendiger Modernisierungsmaßnahmen von Immobilien genutzt. Das geschieht in der Weise, dass eine Belastung des Grundstücks zugunsten des Gläubigers (Begünstigter der Darlehenshypothek) erfolgt. Bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung kann der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung der Immobilie den Erlös zur Kreditrückzahlung verwenden. Sicherungsnehmer bei Darlehenshypotheken sind überwiegend Kreditinstitute, Bausparkassen, Lebensversicherungsgesellschaften. Die Darlehenshypothek gehört im juristischen Sinne zum Grundpfandrecht, was dringliche Verwertungsrechte an Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten (Wohnungseigentum, Teileigentum) meint.

Bundesdeutsche Rechtsgrundlagen für die Hypothek sind im BGB §§ 1113 ff geregelt. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Finanzkrise seit 2007 trat im August 2008 das Risikobegrenzungsgesetz in Kraft, welches auch eine Neuregelung des § 1157 BGB beinhaltet.

Eine Darlehenshypothek ist eine sogenannte akzessorische Kreditsicherheit. Es bedeutet zum einen, dass die Darlehenshypothek immer eine Kreditforderung voraussetzt. Andererseits drückt Akzessorietät aus, dass gemeinsam mit der besicherten Immobilie im Verwertungsfall auch die Forderung übertragen werden muss. Bei einer Darlehenshypothek haftet der Schuldner nicht mit seinem gesamten Privatvermögen, sondern mit dem Erlös, der sich aus einer gegebenenfalls erforderlichen Zwangsvollstreckung des Grundstücks/der Immobilie erzielen lässt.

Zu den Nachteilen der Darlehenshypothek gehören unpraktikable Durchführungsbestimmungen bei späteren Verkaufsabsichten der Immobilie sowie zusätzliche Kosten (Verwaltungsgebühren für Grundbucheintrag, Notariatskosten, etc.).

Anstelle einer Darlehenshypothek überwiegt heute die zur Kreditsicherheit verwendete Grundschuld. Nach bundesdeutschem Sachenrecht ebenfalls als dringliches Recht definiert, wonach aus einem Grundstück (oder grundstücksgleichem Recht) die Zahlung eines festgelegten Geldbetrags gefordert werden kann. Allerdings setzt die Grundschuld im Gegensatz zur Darlehenshypothek nicht den Bestand einer Kreditforderung voraus.