Handelt jemand für einen anderen, ohne die erforderliche Vertretungsvollmacht zu besitzen, so spricht man von einem vollmachtlosen Vertreter. Manchmal kommt diese Form auch bei der Beurkundung von Kaufverträgen vor.
Der Kaufvertrag wird erst dann wirksam, wenn ein Vertreter ihn genehmigt hat. Erst dann spricht man nicht mehr von einem vollmachtlosen Vertreter. Die Genehmigung ist grundsätzlich formfrei.
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Verteilungsschlüssel (Wohnungseigentum)
Die Verteilung der Lasten und Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, seiner Instandhaltung und Instandsetzung und der sonstigen Verwaltung erfolgt nach einem Verteilungsschlüssel. Dieser Verteilungsschlüssel besteht aus den Miteigentumsanteilen der einzelnen Wohnungseigentümer, die im Grundbuch festgelegt worden sind.
Es kann aber auch zwischen den Wohnungseigentümern ein Verteilungsschlüssel vereinbart werden, der sich nach der Größe der Wohnflächen oder nach den Personen, die in einer Wohnung leben, richtet.
Der Verteilungsschlüssel muss im Grundbuch eingetragen werden, damit diese Regelung auch für einen nachfolgenden Eigentümer einer Wohnung Gültigkeit hat.
Verwalterwechsel
Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres (meist ein Kalenderjahr) hat der Verwalter seine Abrechnung zu erstellen. Scheidet der Verwalter mit Jahresende aus, so ist der neue Verwalter zur Erstellung der Abrechnung verpflichtet. Beim Verwalterwechsel hat der Vorgänger dafür zu sorgen, dass für die Abrechnung alle notwendigen Belege verfügbar sind.
Volumensegment
Das Volumensegment ist der größte Teil des Gesamtmarktes, der sogenannte Massenmarkt. Hier wird seitens des Verbrauchers hauptsächlich darauf geachtet, dass der Preis im Verhältnis zur Qualität vergleichsweise niedrig ist.
Verteilungstermin
Im Rahmen der Zwangsversteigerung findet der Verteilungstermin in der Regel vier bis acht Wochen nach der eigentlichen Versteigerung statt. Für den Ersteigerer werden beim Verteilungstermin die restlichen 90 % des Erwerbspreises fällig.
Verwaltungsbeirat
Der Verwaltungsbeirat soll den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben helfen. Der Verwaltungsbeirat muss, genauso wie der Verwalter, von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden.
Weitere Aufgaben erhält der Verwaltungsbeirat durch das Gesetz:
• Die Prüfung des Wirtschaftsplans
• Die Prüfung der Jahresabrechnung
• Die Prüfung der Rechnungslegung und
• Die Prüfung der Kostenvoranschläge
Aus drei Wohnungseigentümern, von denen einer als Vorsitzender und die beiden weiteren als Beisitzer fungieren, setzt sich der Verwaltungsbeirat zusammen.
Voluntary Export Restirction
Voluntary Export Restirction wird auch mit VER abgekürzt. Eine Voluntary Export Restirction ist eine Selbstbeschränkungsvereinbarung.
Vertikale Preisbindung
Die vertikale Preisbindung wird auch Preisbindung der zweiten Hand genannt.
Es ist dies ein System von Preisvereinbarungen für Produkte. Das heißt, dass die Hersteller von den Einzelhändlern die Einhaltung eines festgelegten Einzelhandelspreises verlangen können.
Veräußerungsverbot und Belastungsverbot
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hat den Zweck eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Das Veräußerungs- oder Belastungsverbot bei einer Liegenschaft (§364 c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung entstehen. Nur der erste Eigentümer wird dadurch verpflichtet, nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Ein höchstpersönliches und nichtverwertbares Recht entsteht dadurch für den Begünstigten. Wird das Veräußerungs- oder Belastungsverbot zwischen nahen Angehörigen (z.B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten) abgeschlossen, so kann es im Grundbuch einverleibt werden. Weiters können Veräußerungs- und Belastungsverbote auch durch einen Richterspruch im Exekutionsverfahren oder durch das Gesetz begründet werden (z.B. nach den Wohnbauförderungsgesetzen).
Vorbereitung eines Kundenbesuchs
Ein Kundenbesuch sollte gut geplant sein. Das Ziel des Kundenbesuchs sollte für den Verkäufer klar sein. Weiters muss der Verkäufer versuchen möglichst viele Informationen über den Kunden bzw. Interessenten in Erfahrung zu bringen. Ein Kundenstammblatt steht in dieser Phase für den Kundenbesuch idealerweise zur Verfügung, in dem alle relevanten Informationen über den Kunden enthalten sind. Name und Adresse, Kontaktperson, Name des Entscheidungsträgers, andere Personen des Unternehmens mit denen bereits Kontakte gepflegt wurden, letzte Kontakttermine, bisherige Vereinbarungen mit dem Kunden, bisherige Angebote mit zugesagten Konditionen, dem Kunden üblicherweise zugestandene Konditionen, bisherige Einwände vom Kunden, eingesetzte Produkte, Aktualität des Bedarfs, Eigenheiten und Präferenzen des Gesprächspartners zählen zu den wichtigsten besuchsrelevanten Daten für die Vorbereitung eines Kundenbesuchs. Zu einem Ziel des Kundenbesuchs sollte man fehlende relevante Informationen im eigenen Kundestammblatt machen. Auch das Zusammenstellen der benötigten Unterlagen (Prospekte, Muster, Offerte usw.), die man dem Gesprächspartner übergeben oder zeigen will, gehört ebenfalls zur Vorbereitung eines Kundenbesuchs. Das Festlegen einer Strategie ist ein wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung eines Kundenbesuchs, mit der man beim Gespräch versucht, das gesetzte Ziel zu erreichen, sowie das Überlegen von Argumenten zur Behandlung möglicher Einwände. Will man dem Kundengespräch eine weitere Person (Produktspezialist, Techniker etc.), muss dies genau abgewogen werden. Der Termin für den Kundenbesuch sollte immer rechtzeitig abgeklärt werden. Es soll für den Kunden dabei kein Eindruck eines „Überfalls“ entstehen.