Finanzbuchführung

Finanzbuchführung, Buchführungspflichten, Buchführungshelfer, Kontenrahmen

Der Begriff Finanzbuchführung gilt in erster Linie als Synonym für Finanzbuchhaltung, zu deren Tätigkeitsfeld Bilanz und GuV sowie diverses damit zusammenhängendes gehören. Beispielsweise Verbindlichkeiten und Forderungen, Abschreibungen, Rückstellungen, Personalkosten, Steuerberaterkosten, Kreditzinsen, Versicherungen, Erträge aus Wertpapieren oder Beteiligungen und vieles mehr. Umgangssprachlich wird Finanzbuchführung von Kaufleuten, Selbstständigen, Unternehmern, Dienstleistern für alle relevanten Aufgaben, die Buchführung mit sich bringt, verwendet. Dazu zählen sämtliche gewerblichen, in Zahlenwerten ausdrückbaren Geschäftsvorfälle.

Finanzbuchführung erfasst diese in Rechnungsperioden (Monats-, Quartals-, Jahresabschluss) sowie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), welche sich aus Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, aus Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden zusammensetzen. Buchführungspflicht nach Handelsrecht sowie Buchführungspflicht nach Steuerrecht ergibt sich für die Finanzbuchführung aus Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs, Umsatzsteuergesetzes, der Abgabenordnung § 140. Ausnahmen bilden beispielsweise Kleinstunternehmen, die nicht bilanzierungspflichtig und nicht zur Inventur verpflichtet sind. Deren Finanzbuchführung beschränkt sich nach geltender bundesdeutscher Rechtsprechung auf einfache Buchführung beziehungsweise eine sogenannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Weitere Ausnahmen gelten für freie Berufsstände wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, die keiner Buchführungspflicht unterliegen, wenn es nach der Rechtsform keine Kapital– oder Handelsgesellschaft ist. Letztendlich unterscheidet sich allgemeine Finanzbuchführung von den speziellen Erfordernissen eines Konzernabschlusses.

Gewerbliche Buchführungshelfer sind Dienstleister im Outsourcing. Hier legt das Steuerberatungsgesetz erlaubte / nicht erlaubte Tätigkeiten innerhalb der Finanzbuchführung fest. Insbesondere auch in Steuersachen uneingeschränkt tätig sein dürfen qualifizierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte. Kontrollorgane können Finanzbehörden sein, die Lohnsteuer-, Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen vornehmen. Hinzu kommen Prüfungen der Finanzbuchführung durch Sozialversicherungsträger, Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung (auch im Auftrag von Berufsgenossenschaften sowie Künstlersozialkasse) und der Bundesagentur für Arbeit.

Der Kontenrahmen erleichtert als systematisiertes Verzeichnis sämtlicher Konten die Finanzbuchführung im jeweiligen Wirtschaftszweig. Lexware und DATEV sind bekannte Kontenrahmen, die das Rechnungswesen einschließlich Finanzbuchführung, Kostenrechnung, Vermögensbilanz, Planungsrechnung, Statistik unterstützen.