Die Vertriebsstruktur gibt an, wie die Verkaufskanäle innerhalb eines bestimmten Gebietes organisiert sind. Eine Unterscheidung erfolgt mittels Verteilung der Vertriebskanäle, der Art und der Anzahl.
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Vollfinanzierung
Wird der gesamte Kaufpreis eines Objektes oder die gesamte Investitionssumme eines Bauvorhabens ausschließlich mit Hilfe von Fremdmitteln finanziert, spricht man von einer Vollfinanzierung. Das bedeutet, es stehen keine Eigenmittel zur Verfügung.
Vorvertrag
Im Vorvertrag werden wesentliche Punkte des Hauptvertrages festgehalten. Er stellt eine Vereinbarung (§ 936 ABGB) zum Abschluss eines Vertrages (Hauptvertrages) dar. Wird der Hauptvertrag zu dem im Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt nicht zustande, so muss binnen der Jahresfrist auf Abschluss des Vertrages geklagt werden. Wird diese Klage binnen Jahresfrist nicht eingereicht, erlischt das Recht auf Vertragsabschluss. Beruft sich ein Vertragspartner erfolgreich auf veränderte Umstände bzw. auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann der Abschluss des Hauptvertrages nicht erzwungen werden. Grundlegende gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen können Gründe für die Berufung auf die sogenannte „Umstandsklausel“ (Clausula rebus sic stantibus) sein.
Versicherungssumme
Der Versicherer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls nach dem Versicherungsvertrag die Versicherungssumme leisten. Außer der Versicherungssumme werden bei Kapitallebensversicherungen auch noch Gewinnbeteiligungen (Überschussanteile) und zum Teil eine Schlussdividende ausbezahlt.
Aus dem Ergebnis der Anlage des Sondervermögens (Prämieneinzahlungen der Versicherungsnehmer) durch die Versicherungsgesellschaft ergibt sich die Gewinnbeteiligung.
Vertriebsstruktur im Einzelhandel
Eine Vertriebsstruktur ist die Darstellung der Distributoren eines bestimmten Gutes innerhalb eines bestimmten Gebietes. Diese Darstellung umfasst die Art, die Anzahl, den Umfang und die Verteilung.
Vollgeschoss
Jedes Geschoss wird bauordnungsrechtlich als Vollgeschoss bezeichnet. Bei Vollgeschossen wird eine Mindesthöhe von 2,30 Metern verlangt, wenn sich in den Räumen dauernd Personen aufhalten. Gemessen wird die Mindesthöhe des Vollgeschoss von der Fußbodenoberkante zur Fußbodenoberkante des darüber liegenden Geschosses.
Ausnahmen sind beim Vollgeschoss nach der Länderbauordnung möglich (Verkaufsräume, Räume für Gaststätten und sonstige Aufenthaltsräume, wenn sie zusätzlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen).
Vorweggenommene Werbungskosten
Aufwendungen vor der Vermietung einer Immobilie nennt man vorweggenommene Werbungskosten. Allerdings dürfen vorweggenommene Werbungskosten nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören.
Versiegelung
• Bauordnungsrecht: Laut dem Bauordnungsrecht kann die Behörde eine Versiegelung des Gebäudes oder einzelner Räume anordnen, wenn die Baustelle von Amtswegen stillgelegt wurde. Bei der Versiegelung handelt es sich um eine Zwangsmaßnahme, mit der ein Weiterbau (oder eine weitere ordnungswidrige Nutzung von Gebäuden und Räumen) verhindert werden soll. Wird die Versiegelung entfernt oder beschädigt, so ist diese Tat strafbar.
• Bautechnik: Die Versiegelung bei der Bautechnik wird mit einem Anstrich auf der Oberfläche vorgenommen. Der Anstrich weist nach Verdünstung des Lösungsmittels eine bestimmte Trockenschichtdicke auf und ist wasserabweisend. Die Farben für die Versiegelung können bunt oder farblos sein.
Verunstaltungsverbot
Laut dem Verunstaltungsverbot sollen alle baulichen Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten und die zukünftige Gestaltung nicht beeinträchtigen. Für die notwendige Beurteilung laut dem Verunstaltungsverbot spielen Form, Maßstab, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander eine Rolle. Das Verunstaltungsverbot ist auch auf Werbeanlagen und Automaten im öffentlichen Verkehrsraum anzuwenden.
Vollkostenrechnung
Die Vollkostenrechnung versucht, sämtliche Kosten auf einzelne Produkte und Aufträge einzelen Kostenstellen verursachungsgerecht aufzuteilen.