Im Rahmen der Zwangsversteigerung findet der Verteilungstermin in der Regel vier bis acht Wochen nach der eigentlichen Versteigerung statt. Für den Ersteigerer werden beim Verteilungstermin die restlichen 90 % des Erwerbspreises fällig.
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Verwaltungsbeirat
Der Verwaltungsbeirat soll den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben helfen. Der Verwaltungsbeirat muss, genauso wie der Verwalter, von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden.
Weitere Aufgaben erhält der Verwaltungsbeirat durch das Gesetz:
• Die Prüfung des Wirtschaftsplans
• Die Prüfung der Jahresabrechnung
• Die Prüfung der Rechnungslegung und
• Die Prüfung der Kostenvoranschläge
Aus drei Wohnungseigentümern, von denen einer als Vorsitzender und die beiden weiteren als Beisitzer fungieren, setzt sich der Verwaltungsbeirat zusammen.
Voluntary Export Restirction
Voluntary Export Restirction wird auch mit VER abgekürzt. Eine Voluntary Export Restirction ist eine Selbstbeschränkungsvereinbarung.
Vertikale Preisbindung
Die vertikale Preisbindung wird auch Preisbindung der zweiten Hand genannt.
Es ist dies ein System von Preisvereinbarungen für Produkte. Das heißt, dass die Hersteller von den Einzelhändlern die Einhaltung eines festgelegten Einzelhandelspreises verlangen können.
Veräußerungsverbot und Belastungsverbot
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hat den Zweck eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Das Veräußerungs- oder Belastungsverbot bei einer Liegenschaft (§364 c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung entstehen. Nur der erste Eigentümer wird dadurch verpflichtet, nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Ein höchstpersönliches und nichtverwertbares Recht entsteht dadurch für den Begünstigten. Wird das Veräußerungs- oder Belastungsverbot zwischen nahen Angehörigen (z.B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten) abgeschlossen, so kann es im Grundbuch einverleibt werden. Weiters können Veräußerungs- und Belastungsverbote auch durch einen Richterspruch im Exekutionsverfahren oder durch das Gesetz begründet werden (z.B. nach den Wohnbauförderungsgesetzen).
Vorbereitung eines Kundenbesuchs
Ein Kundenbesuch sollte gut geplant sein. Das Ziel des Kundenbesuchs sollte für den Verkäufer klar sein. Weiters muss der Verkäufer versuchen möglichst viele Informationen über den Kunden bzw. Interessenten in Erfahrung zu bringen. Ein Kundenstammblatt steht in dieser Phase für den Kundenbesuch idealerweise zur Verfügung, in dem alle relevanten Informationen über den Kunden enthalten sind. Name und Adresse, Kontaktperson, Name des Entscheidungsträgers, andere Personen des Unternehmens mit denen bereits Kontakte gepflegt wurden, letzte Kontakttermine, bisherige Vereinbarungen mit dem Kunden, bisherige Angebote mit zugesagten Konditionen, dem Kunden üblicherweise zugestandene Konditionen, bisherige Einwände vom Kunden, eingesetzte Produkte, Aktualität des Bedarfs, Eigenheiten und Präferenzen des Gesprächspartners zählen zu den wichtigsten besuchsrelevanten Daten für die Vorbereitung eines Kundenbesuchs. Zu einem Ziel des Kundenbesuchs sollte man fehlende relevante Informationen im eigenen Kundestammblatt machen. Auch das Zusammenstellen der benötigten Unterlagen (Prospekte, Muster, Offerte usw.), die man dem Gesprächspartner übergeben oder zeigen will, gehört ebenfalls zur Vorbereitung eines Kundenbesuchs. Das Festlegen einer Strategie ist ein wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung eines Kundenbesuchs, mit der man beim Gespräch versucht, das gesetzte Ziel zu erreichen, sowie das Überlegen von Argumenten zur Behandlung möglicher Einwände. Will man dem Kundengespräch eine weitere Person (Produktspezialist, Techniker etc.), muss dies genau abgewogen werden. Der Termin für den Kundenbesuch sollte immer rechtzeitig abgeklärt werden. Es soll für den Kunden dabei kein Eindruck eines „Überfalls“ entstehen.
Vertragsfreiheit
Vom Grundsatz der Vertragsfreiheit wird das Zivilrecht beherrscht. Von den verschiedenen Vertragspartnern können Rechtsbeziehungen frei gestaltet werden.
Bestehen bei einem Vertrag Lücken, so greifen gesetzliche Regelungen ein. Durch zwingende Vorschriften und gesetzliche Verbote kann die Vertragsfreiheit außer Kraft gesetzt werden. Verstoßen Vereinbarungen gegen die guten Sitten, sind die Vereinbarungen ebenfalls ungültig.
Besonders bei Kaufverträgen ist die Vertragsfreiheit in Bezug auf Konsumentenschutz und Verbrauchergesetze zu beachten.
Gebiete der Vertragsfreiheit
Im Zusammenhang mit Vertragsfreiheit müssen folgende Gebiete betrachtet werden:
1. Abschlussfreiheit
Die Abschlussfreiheit stellt sicher, dass eine Person das Recht hat auszuwählen mit welcher anderen Person ein Vertrag abgeschlossen werden soll und mit wem nicht. Es besteht sogesehen die Wahlfreiheit beim Vertragspartner
2. Inhaltsfreiheit
Die Inhaltsfreiheit sagt aus, dass der Inhalt einer Vertrags frei wählbar ist. Es besteht also Gestaltungsfreiheit, sofern der Typenzwang nicht verletzt wird.
3. Formfreiheit
Ein Vertrag muss in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden. Die Form des Vertrags wird nur in bestimmten Geschäftsfällen ( zum Beispiel – Grundstückskauf mit Eintragung ins Grundbuch ) gesetzlich geregelt.
4. Aufhebungsfreiheit
Die Aufhebungsfreiheit stellt sicher, dass man sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann.
Die beschriebenen Bestimmungen der Vertragsfreiheit gelten in Deutschland und können nicht auf anderen Staaten übernommen werden, da in der Regel teils große Unterschiede im Vertragsrecht bestehen.
Veröffentlichungspflicht von Umweltberichten
Teilweise besteht für Unternehmen eine Veröffentlichungspflicht von Umweltberichten.
Diese Veröffentlichungspflicht von Umweltberichten können als Teil des Geschäftsberichtes oder als gesondeter Umweltbericht erstellt werden.
Vorbescheid
Die Pläne des Bauherrn können vor dem eigentlichen Baugenehmigungsverfahren mit Hilfe einer Bauvoranfrage beim örtlichen Bauamt eingereicht werden. Damit kann er klären, ob sein gesamtes Bauvorhaben auch genehmigt wird. Das Ergebnis der Bauvoranfrage wird in einem Vorbescheid dem Bauherrn mitgeteilt. Stellt die Baugenehmigungsbehörde dem Bauherrn einen positiven Bescheid aus, werden alle Aspekte seines Bauvorhabens bei einem endgültigen Genehmigungsverfahrens nicht mehr geprüft. Wird von einem Baubeamten ein mündlicher Vorbescheid ausgesprochen, so ist dieser mit Vorsicht zu betrachten, da nur schriftliche Vorbescheide Gültigkeit haben. Nach ein bis drei Jahren verliert auch der schriftliche Vorbescheid seine Gültigkeit.
Vertragsinhaber eines Bausparvertrages
Dem Vertraginhaber eines Bausparvertrages obliegen sämtliche Rechte und Pflichten, die aus dem Vertragsverhältnis erwachsen. Gleichzeitig ist der Vertragsinhaber eines Bausparvertrages der Antragsteller der Abgabenerklärung. D.h. er unterschreibt die Abgabenerklärung, gibt seine Sozialversicherungsnummer bekannt und bekommt damit die staatliche Prämie zu seinem Bausparvertrag zugewiesen. Gegenüber dem Finanzamt haftet der Antragsteller der Abgabenerklärung über die Berechtigung der Inanspruchnahme der Prämien. Weiters muss der Vertragsinhaber eines Bausparvertrages und der Antragsteller der Abgabenerklärung identisch sein. Beim Bausparvertrag können auch weitere Vertragsinhaber eingesetzt werden (z.B. Kind und Mutter als weiterer Vertragsinhaber). Diese weiteren Vertragsinhaber haben die selben vertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber der Bausparkasse wie der eigentliche Vertragsinhaber eines Bausparvertrages.