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Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer gilt als eine Verbrauchsteuer und belastet die Wareneinfuhr. Im Inland erzeugte Güter und Dienstleistungen werden durch die Umsatzsteuer genauso besteuert wie die eingeführten ausländischen Waren durch die Einfuhrumsatzsteuer. Aus dem Zollwert einschließlich Zöllen, Verbrauchsteuern, Abschöpfungen sowie Vermittlungs- und Beförderungskosten ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer. In das allgemeine System der Mehrwertsteuer ist die Einfuhrumsatzsteuer integriert und kann von Unternehmen als Vorsteuer abgezogen werden.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Alle Einnahmen aus Arbeitsverhältnissen (zum Beispiel Löhne, Gehälter, Sachbezüge) und Versorgungsbezüge (zum Beispiel betriebliche Ruhegelder, Pensionen) werden mit der Einkunftsart Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden durch Werbungskosten gemindert. Unter anderem entstehen Werbungskosten durch Fahrten zur Arbeitsstätte, Kauf von Arbeitskleidung, Aufwendungen für Dienstreisen und Fachbücher. Bei der Zahlungen an den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Einzelhandelsmarke

Die Einzelhandelsmarke bezeichnet die Vertriebsmarke einer Einzelhandelsunternehmung. Diese wird fast ausschließlich über diese Handelsorganisation vertrieben.

Einfuhrzoll

Der Einfuhrzoll ist eine Abgabe, die beim Import einer Ware anfällt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind als dritte der sieben Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz geregelt. Vor allem solche aus freiberuflicher Tätigkeit (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater und Journalisten) gehören zu der Einkunftsart Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Auch der Gewinn aus dem Verkauf des Vermögens, das für die selbständige Tätigkeit genutzt wurde, gehören auch zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Einzelhandelsmarkenpolitik

Die Einzelhandelsmarke ist der Gegensatz zu den Herstellermarken. Zu diesen Herstellermarken zählen die A-Marke, die B-Marke, die C-Marke, die Gattungsmarke und die No-Name-Marke. Die Einzelhandelsmarkenpolitik dient zur Unterscheidung im Wettbewerb. Dadurch kann ein Wettbewerbsvorteil hinsichtlich Preis oder Qualität entstehen. Bei den Einzelhandelsmarken kann man zwischen zwei verschiedenen Formen unterscheiden, nämlich zwischen Markennamen, die den Namen des Unternehmens tragen, und Markennamen, die einen individuellen Namen tragen.