Eigenmittelvorschriften

Das Risiko der einzelnen Aktivposten soll mit den Eigenmittelvorschriften des Bankwesengesetzes eingeschätzt und zumindest teilweise durch Eigenmittel abgedeckt werden. Über zumindest 8 % der gewichteten Aktivposten der Bilanz, der außerbilanzmäßigen Geschäfte und der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte in Form von Eigenmittel zur verfügen.