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Versiegelung

• Bauordnungsrecht: Laut dem Bauordnungsrecht kann die Behörde eine Versiegelung des Gebäudes oder einzelner Räume anordnen, wenn die Baustelle von Amtswegen stillgelegt wurde. Bei der Versiegelung handelt es sich um eine Zwangsmaßnahme, mit der ein Weiterbau (oder eine weitere ordnungswidrige Nutzung von Gebäuden und Räumen) verhindert werden soll. Wird die Versiegelung entfernt oder beschädigt, so ist diese Tat strafbar.
• Bautechnik: Die Versiegelung bei der Bautechnik wird mit einem Anstrich auf der Oberfläche vorgenommen. Der Anstrich weist nach Verdünstung des Lösungsmittels eine bestimmte Trockenschichtdicke auf und ist wasserabweisend. Die Farben für die Versiegelung können bunt oder farblos sein.

Verunstaltungsverbot

Laut dem Verunstaltungsverbot sollen alle baulichen Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten und die zukünftige Gestaltung nicht beeinträchtigen. Für die notwendige Beurteilung laut dem Verunstaltungsverbot spielen Form, Maßstab, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander eine Rolle. Das Verunstaltungsverbot ist auch auf Werbeanlagen und Automaten im öffentlichen Verkehrsraum anzuwenden.

Vollkostenrechnung

Die Vollkostenrechnung versucht, sämtliche Kosten auf einzelne Produkte und Aufträge einzelen Kostenstellen verursachungsgerecht aufzuteilen.

Vorzeitige Kündigung eines Bausparvertrages

Um für einen Bausparvertrag eine staatliche Prämie zu erhalten, muss eine sechsjährige Bindung eingehalten werden. Unter der sechsjährigen Bindung versteht man die gesetzliche Mindestbindefrist. Die Mindestbindefrist beginnt mit dem Eröffnungsdatum. Von vorzeitiger Kündigung eines Bausparvertrages in diesem Zusammenhang spricht man, wenn die Mindestbindefrist (sechsjährige Bindung) nicht eingehalten wird. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung eines Bausparvertrages muss bei nicht widmungsgemäßer Verwendung die staatliche Prämie an das Finanzamt rückgeführt werden. Von einer widmungsgemäßen Verwendung spricht man in folgenden Fällen:
– Errichtung neuer Wohneinheit (Eigentumswohnung, Hausbau und Zubau)
– Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen zur Sanierung von Wohnraum
– Baugrunderwerb, sofern die Vorschriften bezüglich der Grundgröße bzw. Baubeginn eingehalten werden.

Versteigerungserlös

Der Versteigerungserlös ist der Erlös, der durch die Versteigerung von Vermögenswerten entsteht.
Versteigerungen kommen bei Unternehmen meist nach erfolgten Konkurs zur Anwendung.
Der Versteigerungserlös wird an die Gläubiger verteilt.

Verwalter

Der Verwalter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Aufgabe des Verwalters ist es, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer auszuführen und dass die Verwaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Bei einer neu errichteten Wohnungseigentumsanlage wird der Verwalter meist vom Bauträger und nicht von den Wohnungseigentümern bestellt. Auf Antrag kann die Bestellung des Verwalters auch durch das Amtsgericht erfolgen, wenn zum Beispiel ein Verwalter fehlt und deshalb eine die Eigentümerversammlung zum Zwecke der Verwalterbestellung nicht einberufen wird.
Die Wohnungseigentümer können die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters weder einschränken noch auf andere Personen übertragen. Der Verwalter darf für seine Aufgaben nur 5 Jahre bestellt werden. Wollen die Wohnungseigentümer den Verwalter wieder bestellen, so ist dies möglich. Dafür muss ein erneuter Beschluss eingereicht werden (frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit).
Die jährliche Einberufung einer Eigentümerversammlung, auf der regelmäßig die Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres vorgelegt und erläutert wird, gehört zu den Pflichten des Verwalters.
Der Verwalter ist im Normalfall gegen eine Vergütung beschäftigt. Nach dem Verwaltervertrag, der zwischen Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen wird, wird der Verwalter bezahlt. Die Vergütung des Verwalters kann jederzeit durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erhöht werden.
Der Verwaltervertrag kommt bereits dadurch zustande, dass der Bestellte (der Verwalter) die Bestellung annimmt. Die Annahme des Verwalters kann mündlich, schriftlich oder konkludent durch Aufnahme seiner Tätigkeit erfolgen.

Vollmacht

Eine Handlungsvollmacht ist eine eingeschränkte Vollmacht, die einem Mitarbeiter erteilt wird.

Berechtigungen einer Vollmacht

Er darf aber nicht:
– Rechtshandlungen vornehmen
– Bankkredite aufnehmen
– das Unternehmen vor Gericht vertreten
– Wechselverbindlichkeiten eingehen

Es gibt folgende Arten von Vollmachten:
– Generalhandlungsvollmacht
– Arthandlungsvollmacht
– Einzelhandlungsvollmacht

Versteigerungstermin

Das Versteigerungsgericht muss für eine Zwangsversteigerung einen Versteigerungstermin festlegen. Vorher muss das Versteigerungsgericht das Grundstück allerdings Beschlagnahmen und einen Versteigerungsvermerk im Grundbuch eintragen lassen. Zwischen der Durchführung der Zwangsversteigerung und der Durchführung sollen nicht mehr als 6 Monate liegen.

Verwaltervertrag

Die Bestellung des Verwalters bildet die Grundlage für den Verwaltervertrag. Der Verwaltervertrag ist ohne Bestellung des Verwalters unwirksam.
Ein Verwaltervertrag ist für die Durchführung der Aufgaben des Verwalters nicht zwingend vorgeschrieben, es wird aber empfohlen einen abzuschließen (Streitigkeiten bei Kündigung usw.). Übernimmt der Verwalter seine Tätigkeiten nach der Bestellung, so wird auf diese Weise stillschweigend ein Verwaltervertrag abgeschlossen.
Ein wichtiger Punkt im Verwaltervertrag stellt die Festlegung der Verwaltervergütung für reguläre und besondere Leistungen dar.