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Veräußerungsverbot und Belastungsverbot

Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hat den Zweck eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Das Veräußerungs- oder Belastungsverbot bei einer Liegenschaft (§364 c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung entstehen. Nur der erste Eigentümer wird dadurch verpflichtet, nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Ein höchstpersönliches und nichtverwertbares Recht entsteht dadurch für den Begünstigten. Wird das Veräußerungs- oder Belastungsverbot zwischen nahen Angehörigen (z.B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten) abgeschlossen, so kann es im Grundbuch einverleibt werden. Weiters können Veräußerungs- und Belastungsverbote auch durch einen Richterspruch im Exekutionsverfahren oder durch das Gesetz begründet werden (z.B. nach den Wohnbauförderungsgesetzen).

Vorbereitung eines Kundenbesuchs

Ein Kundenbesuch sollte gut geplant sein. Das Ziel des Kundenbesuchs sollte für den Verkäufer klar sein. Weiters muss der Verkäufer versuchen möglichst viele Informationen über den Kunden bzw. Interessenten in Erfahrung zu bringen. Ein Kundenstammblatt steht in dieser Phase für den Kundenbesuch idealerweise zur Verfügung, in dem alle relevanten Informationen über den Kunden enthalten sind. Name und Adresse, Kontaktperson, Name des Entscheidungsträgers, andere Personen des Unternehmens mit denen bereits Kontakte gepflegt wurden, letzte Kontakttermine, bisherige Vereinbarungen mit dem Kunden, bisherige Angebote mit zugesagten Konditionen, dem Kunden üblicherweise zugestandene Konditionen, bisherige Einwände vom Kunden, eingesetzte Produkte, Aktualität des Bedarfs, Eigenheiten und Präferenzen des Gesprächspartners zählen zu den wichtigsten besuchsrelevanten Daten für die Vorbereitung eines Kundenbesuchs. Zu einem Ziel des Kundenbesuchs sollte man fehlende relevante Informationen im eigenen Kundestammblatt machen. Auch das Zusammenstellen der benötigten Unterlagen (Prospekte, Muster, Offerte usw.), die man dem Gesprächspartner übergeben oder zeigen will, gehört ebenfalls zur Vorbereitung eines Kundenbesuchs. Das Festlegen einer Strategie ist ein wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung eines Kundenbesuchs, mit der man beim Gespräch versucht, das gesetzte Ziel zu erreichen, sowie das Überlegen von Argumenten zur Behandlung möglicher Einwände. Will man dem Kundengespräch eine weitere Person (Produktspezialist, Techniker etc.), muss dies genau abgewogen werden. Der Termin für den Kundenbesuch sollte immer rechtzeitig abgeklärt werden. Es soll für den Kunden dabei kein Eindruck eines „Überfalls“ entstehen.

Vertragsfreiheit

Vom Grundsatz der Vertragsfreiheit wird das Zivilrecht beherrscht. Von den verschiedenen Vertragspartnern können Rechtsbeziehungen frei gestaltet werden.

Bestehen bei einem Vertrag Lücken, so greifen gesetzliche Regelungen ein. Durch zwingende Vorschriften und gesetzliche Verbote kann die Vertragsfreiheit außer Kraft gesetzt werden. Verstoßen Vereinbarungen gegen die guten Sitten, sind die Vereinbarungen ebenfalls ungültig.

Besonders bei Kaufverträgen ist die Vertragsfreiheit in Bezug auf Konsumentenschutz und Verbrauchergesetze zu beachten.

Gebiete der Vertragsfreiheit
Im Zusammenhang mit Vertragsfreiheit müssen folgende Gebiete betrachtet werden:

1. Abschlussfreiheit
Die Abschlussfreiheit stellt sicher, dass eine Person das Recht hat auszuwählen mit welcher anderen Person ein Vertrag abgeschlossen werden soll und mit wem nicht. Es besteht sogesehen die Wahlfreiheit beim Vertragspartner

2. Inhaltsfreiheit
Die Inhaltsfreiheit sagt aus, dass der Inhalt einer Vertrags frei wählbar ist. Es besteht also Gestaltungsfreiheit, sofern der Typenzwang nicht verletzt wird.

3. Formfreiheit
Ein Vertrag muss in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden. Die Form des Vertrags wird nur in bestimmten Geschäftsfällen ( zum Beispiel – Grundstückskauf mit Eintragung ins Grundbuch ) gesetzlich geregelt.

4. Aufhebungsfreiheit
Die Aufhebungsfreiheit stellt sicher, dass man sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann.

Die beschriebenen Bestimmungen der Vertragsfreiheit gelten in Deutschland und können nicht auf anderen Staaten übernommen werden, da in der Regel teils große Unterschiede im Vertragsrecht bestehen.

 

Veröffentlichungspflicht von Umweltberichten

Teilweise besteht für Unternehmen eine Veröffentlichungspflicht von Umweltberichten.
Diese Veröffentlichungspflicht von Umweltberichten können als Teil des Geschäftsberichtes oder als gesondeter Umweltbericht erstellt werden.

Vorbescheid

Die Pläne des Bauherrn können vor dem eigentlichen Baugenehmigungsverfahren mit Hilfe einer Bauvoranfrage beim örtlichen Bauamt eingereicht werden. Damit kann er klären, ob sein gesamtes Bauvorhaben auch genehmigt wird. Das Ergebnis der Bauvoranfrage wird in einem Vorbescheid dem Bauherrn mitgeteilt. Stellt die Baugenehmigungsbehörde dem Bauherrn einen positiven Bescheid aus, werden alle Aspekte seines Bauvorhabens bei einem endgültigen Genehmigungsverfahrens nicht mehr geprüft. Wird von einem Baubeamten ein mündlicher Vorbescheid ausgesprochen, so ist dieser mit Vorsicht zu betrachten, da nur schriftliche Vorbescheide Gültigkeit haben. Nach ein bis drei Jahren verliert auch der schriftliche Vorbescheid seine Gültigkeit.

Vertragsinhaber eines Bausparvertrages

Dem Vertraginhaber eines Bausparvertrages obliegen sämtliche Rechte und Pflichten, die aus dem Vertragsverhältnis erwachsen. Gleichzeitig ist der Vertragsinhaber eines Bausparvertrages der Antragsteller der Abgabenerklärung. D.h. er unterschreibt die Abgabenerklärung, gibt seine Sozialversicherungsnummer bekannt und bekommt damit die staatliche Prämie zu seinem Bausparvertrag zugewiesen. Gegenüber dem Finanzamt haftet der Antragsteller der Abgabenerklärung über die Berechtigung der Inanspruchnahme der Prämien. Weiters muss der Vertragsinhaber eines Bausparvertrages und der Antragsteller der Abgabenerklärung identisch sein. Beim Bausparvertrag können auch weitere Vertragsinhaber eingesetzt werden (z.B. Kind und Mutter als weiterer Vertragsinhaber). Diese weiteren Vertragsinhaber haben die selben vertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber der Bausparkasse wie der eigentliche Vertragsinhaber eines Bausparvertrages.

Video on Demand

Unter dem Begriff Video on Demand versteht man ein spezielles System zur Bereitstellung von Informationen in Form eines abspielbaren Videos. Die Bestellung dieser Dienstleistung erfolgt entweder online oder offline.

Vorfinanzierung

Die Bereitstellung von kurzfristigen bis mittelfristigen Krediten, die zur Finanzierung der Herstellungskosten bei Bauvorhaben oder Kaufpreisen bei Häusern dienen, nennt man Vorfinanzierung. Die Vorfinanzierung wird später durch langfristige Darlehen ersetzt. Die Vorfinanzierung wird gerne in Anspruch genommen, wenn man auf die Zuteilung der Bausparkasse wartet, oder auf ein sinkendes Zinsniveau.
Bei der Bausparkasse kann eine Vorfinanzierung vorgenommen werden, wenn das vertraglich festgelegte Mindestguthaben noch nicht erreicht ist. Allerdings ist bei der Vorfinanzierung mit höheren Zinsen als beim Bauspardarlehen zu rechnen.

Vertragsstrafe

Erbringt ein Vertragspartner seine zugesagte Leistung nicht, oder die Leistung nur mangelhaft, so kann der andere Vertragspartner eine Vertragsstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe ist eine Geldsumme, die dann bezahlt werden muss.
Das Gericht kann die Vertragsstrafe vermindern. Vor allem in der Bauwirtschaft ist die Vertragsstrafe ein gern gewähltes Instrument um die Bauunternehmen dazu zu „zwingen“ den Bauzeitenplan einzuhalten. Wurde eine Vertragsstrafe verwirkt, ist diese bei der Abnahme der Bauleistung im Protokoll festzuhalten. Ist im Protokoll keine Vertragsstrafe festgehalten wurden, so kann sich der Bauherr auch nicht mehr darauf berufen.

Videotext

Der Videotext wird auch als Bildschirmtext bezeichnet. Es ist dies ein Begriff der interaktiven Kommunikation zwischen Mensch und Computer. Die Verbindung zum Computer erfolgt mit Hilfe eines PCs. Weitere Elemente sind das Modem, die entsprechenden Software, das Fernsehen, das Telefon, ein dialogfähiges Fernsehkabel und ein Videotext-Terminal.