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Verjährung

Die Verjährung spielt in mehreren Rechtsgebieten eine Rolle, am wichtigsten ist sie jedoch im Zivilrecht sowie im Strafrecht. Sie bezeichnet das Ablaufen der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen, und dient im wesentlichen der Herstellung von Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens. Im strafrechtlichen Sinne ist die Verjährung ein Verfahrenshindernis, das bewirkt, dass eine Straftat nach Ablauf einer Frist nicht mehr verfolgt werden kann.

Verjährung im Zivilrecht

Hier geht es primär um die Verjährung von Forderungen, die in der Regel nach einer Frist von drei Jahren greift. Diese regelmäßige Verjährungsfrist, auch als Ultimoverjährung bezeichnet, beginnt dabei grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Teilweise bestehen jedoch unterschiedliche Bestimmungen, die zu einer möglichen Verlängerung oder Verkürzung der Frist führen können. Wichtige Fälle von Fristen, die von der regelmäßigen Verjährungsfrist abweichen sind unter anderem die Rechte an Grundstücken, Rechte in Reiseverträgen und Mietverträgen sowie Herausgabeansprüche aus Eigentum.

Dabei gibt es verschiedene Faktoren, die die Verjährungsfrist beeinflussen können. Kommt es zu einer sogenannten Hemmung, so wird der Lauf der Verjährung für einen bestimmten Zeitraum unterbrochen und läuft erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter. Bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter spricht man auch von der sogenannten Ablaufhemmung.

Wird der bestehende Anspruch anerkannt (etwa in Form einer Abschlagszahlung) oder wird eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen, so tritt nach $212 BGB der Neubeginn der Verjährung ein.

Weiters gibt es die Absolute Verjährung, die grundsätzlich 30 Jahre ab Begehung der Handlung bzw. Pflichtverletzung in Kraft tritt. Eingeschlossen sind hierbei Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Freiheit, Körper, Gesundheit und Leben. Sonstige Ansprüche verjähren zehn Jahre von ihrer Entstehung an.

Vereinbarungen zur Verlängerung oder Kürzung der Verjährungsfrist sind grundsätzlich zulässig. Nicht zulässig ist jedoch eine längere Frist als von 30 Jahren oder die Kürzung bei Haftung wegen Vorsatzes.

Verjährung im Strafrecht

Im Strafrecht wird zwischen zwei Arten der Verjährung unterschieden, der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Erstere ist ein Verfahrenshindernis, das bewirkt, dass eine Straftat nicht mehr geahndet werden kann und das Verfahren eingestellt werden muss, sofern es bereits eröffnet wurde. Darf eine rechtskräftig verhängte Strafe wegen Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden, so spricht man von Vollstreckungsverjährung. Dies gilt prinzipiell für alle verhängten Strafen mit Ausnahme von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung.

Im Zuge der Verjährungsdebatte im Deutschen Bundestag wurde die Verjährungsfrist von Mord und Völkermord seit 1965 hinreichend diskutiert und seit 1979 endgültig aufgehoben. Weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung unterliegen demnach Mord und Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit etc.).

Volumengeschäft

Das Volumengeschäft zeichnet sich durch hohe umgesetzte Stückzahlen aus. In der Regel ( aber nicht immer) sind die Gewinnmargen eher gering, was durch das hohe Absatzvolumen Wett gemacht werden soll.

Um im Volumengeschäft erfolgreich zu sein muss der Anbieter einen Kostenvorteil aufweisen. Natürlich werden mit steigender Produktionszahl die Kosten pro Stück geringer, doch um erfolgreich im Volumengeschäft sein zu können muss auch der Absatz gewährleistet werden. Somit müssen alle Teile und Prozesse des Unternehmens auf diese Strategie ausgerichtet werden.

Also macht das Volumengeschäft nur für Anbieter mit grossem Marktanteil Sinn?
In der Regel ja, da Anbieter mit grossem Marktanteil oft über nachhaltige Kostenvorteile verfügen und kleine Anbieter eher durch Spezialisierung und Differenzierung punkten können. Doch eine pauschale Aussage kann nicht getroffen werden. 

Vertriebsformen im Vergleich

Man unterscheidet bei der Vertriebsform in 2 grundsätzliche VertriebsartenDirekter Vertrieb und Indirekter Vertrieb.

Direkter Vertrieb (oder Direktabsatz) bedeutet, dass der Hersteller direkt ohne Zwischenhändler an den Endverbraucher verkauft.

Indirekter Vertrieb bedeutet, dass der Hersteller seine Produkte an Absatzmittler weitergibt, die dann an den Endverbraucher verkaufen.

Beispiele für direkten Vertrieb

Beispiele für indirekten Vertrieb

Die Auswahl der Vertriebsform erfolgt im Marketing-Mix im Bereich der Distribution

Versteigerungstermin

Das Versteigerungsgericht muss für eine Zwangsversteigerung einen Versteigerungstermin festlegen. Vorher muss das Versteigerungsgericht das Grundstück allerdings Beschlagnahmen und einen Versteigerungsvermerk im Grundbuch eintragen lassen. Zwischen der Durchführung der Zwangsversteigerung und der Durchführung sollen nicht mehr als 6 Monate liegen.

Verwaltervertrag

Die Bestellung des Verwalters bildet die Grundlage für den Verwaltervertrag. Der Verwaltervertrag ist ohne Bestellung des Verwalters unwirksam.
Ein Verwaltervertrag ist für die Durchführung der Aufgaben des Verwalters nicht zwingend vorgeschrieben, es wird aber empfohlen einen abzuschließen (Streitigkeiten bei Kündigung usw.). Übernimmt der Verwalter seine Tätigkeiten nach der Bestellung, so wird auf diese Weise stillschweigend ein Verwaltervertrag abgeschlossen.
Ein wichtiger Punkt im Verwaltervertrag stellt die Festlegung der Verwaltervergütung für reguläre und besondere Leistungen dar.

Vollmachtloser Vertreter – Genehmigung

Handelt jemand für einen anderen, ohne die erforderliche Vertretungsvollmacht zu besitzen, so spricht man von einem vollmachtlosen Vertreter. Manchmal kommt diese Form auch bei der Beurkundung von Kaufverträgen vor.
Der Kaufvertrag wird erst dann wirksam, wenn ein Vertreter ihn genehmigt hat. Erst dann spricht man nicht mehr von einem vollmachtlosen Vertreter. Die Genehmigung ist grundsätzlich formfrei.

Verteilungsschlüssel (Wohnungseigentum)

Die Verteilung der Lasten und Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, seiner Instandhaltung und Instandsetzung und der sonstigen Verwaltung erfolgt nach einem Verteilungsschlüssel. Dieser Verteilungsschlüssel besteht aus den Miteigentumsanteilen der einzelnen Wohnungseigentümer, die im Grundbuch festgelegt worden sind.
Es kann aber auch zwischen den Wohnungseigentümern ein Verteilungsschlüssel vereinbart werden, der sich nach der Größe der Wohnflächen oder nach den Personen, die in einer Wohnung leben, richtet.
Der Verteilungsschlüssel muss im Grundbuch eingetragen werden, damit diese Regelung auch für einen nachfolgenden Eigentümer einer Wohnung Gültigkeit hat.

Verwalterwechsel

Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres (meist ein Kalenderjahr) hat der Verwalter seine Abrechnung zu erstellen. Scheidet der Verwalter mit Jahresende aus, so ist der neue Verwalter zur Erstellung der Abrechnung verpflichtet. Beim Verwalterwechsel hat der Vorgänger dafür zu sorgen, dass für die Abrechnung alle notwendigen Belege verfügbar sind.

Volumensegment

Das Volumensegment ist der größte Teil des Gesamtmarktes, der sogenannte Massenmarkt. Hier wird seitens des Verbrauchers hauptsächlich darauf geachtet, dass der Preis im Verhältnis zur Qualität vergleichsweise niedrig ist.

Verteilungstermin

Im Rahmen der Zwangsversteigerung findet der Verteilungstermin in der Regel vier bis acht Wochen nach der eigentlichen Versteigerung statt. Für den Ersteigerer werden beim Verteilungstermin die restlichen 90 % des Erwerbspreises fällig.