Dem Bilanzierenden wird durch das Bilanzierungsverbot verboten einen bestimmten, an sich bilanzierungsfähigen Gegenstand in die Bilanz aufzunehmen. Wichtige handelsrechtliche Bilanzierungsverbote bestehen für:
– Vermögensgegenstände, die dem Bilanzierenden weder rechtlich noch nach wirtschaftlicher Betrachtung zuzurechnen sind
– Rückstellungen die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind
– Immaterielle Anlagewerte, die nicht entgeltlich erworben worden sind (zum Beispiel selbst entwickeltes Patent)
– Aufwendungen für Gründung und Kapitalbeschaffung.
Grundsätzlich ist die Steuerbilanz durch das Maßgeblichkeitsprinzip an die handelsrechtlichen Bilanzierungsverbote gebunden.
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BIP (Bruttoinlandsprodukt)
Aus der geldwerten Summe aller Güter und Dienstleistungen, die in einem Jahr in einer Volkswirtschaft produziert werden, setzt sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zusammen. Durch die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts wird angezeigt, ob eine Wirtschaft wächst oder nicht. Dabei wird zwischen dem nominellen und dem realen Bruttoinlandsprodukt unterschieden.
– nominelles Bruttoinlandsprodukt: Die Güter und Dienstleistungen werden bei der Errechung des nominellen Bruttoinlandsprodukts zu aktuellen Preisen bewertet.
– Reales Bruttoinlandsprodukt: Das reale Bruttoinlandsprodukt wird zu konstanten Preisen eines bestimmten Basisjahres berechnet und spiegelt somit das echte Mengenwachstum wider.
Generell ist die Ermittlung des Bruttoinlandsproduktes die Aufgabe der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.
Book Building
Ein dynamisches Verfahren der Preisbildung, bei dem zunächst eine Preisspanne angegeben wird, innerhalb derer ein Marktteilnehmer bereit ist, einen Abschluss zu tätigen, nennt man Book Building. Der tatsächliche Abschlusspreis wird je nach Reaktion der Marktteilnehmer am oberen Ende der Preisspanne (Verkäufermarktsituation) oder am unteren Ende dieser Preisspanne (Käufermarktsituation) vereinbart. Das Book Building Verfahren wird zum Beispiel bei Aktienemissionen (Erstausgabe) eingesetzt.
Bezugsrecht
Wird in einer Aktiengesellschaft durch Ausgabe junger Aktien eine Kapitalerhöhung durchgeführt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen), so hat jeder Aktionär ein gesetzliches Bezugsrecht, das heißt das Recht, dass ihm ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt wird. Auch haben die Aktionäre ein Bezugsrecht auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte.
Das Bezugsrecht kann im Kapitalerhöhungsbeschluss ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden. Zum Beispiel wenn bei der Verschmelzung durch Aufnahme mit den jungen Aktien die Aktionäre der aufgenommenen Gesellschaft entschädigt werden müssen oder die Aktien Belegschaftsmitgliedern angeboten werden sollen.
Der Gesellschaft die Ausgabe neuer Aktien zu einem Kurs zu ermöglichen, der erheblich unter dem Kurs der alten Aktien liegen kann, ist die Aufgabe des Bezugsrechts.
Bilanzklarheit
Die Bilanzklarheit wird auch Bilanztransparenz genannt. Die Bilanzklarheit ist ein Grundsatz nach dem der Jahresabschluss bestimmten formalen (äußerlichen) Gliederungs- und Gestaltungsprinzipien zu entsprechen hat. Sowohl auf das Gesamtbild des Jahresabschlusses (Übersichtlichkeit) als auch auf dessen Details (Eindeutigkeit) bezieht sich die Bilanzklarheit. Die Forderung nach Bilanzklarheit bedeutet für die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nachstehendes:
– klare Postengliederung innerhalb und zwischen den Bestands- und Erfolgsgrößen
– zutreffende und eindeutige Postenbenennung und Anwendung der gesetzlichen Bezeichnungen
– Beachtung des Bruttoprinzips durch grundsätzliches Saldierungs- bzw. Verrechnungsverbot
– Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter.
Bei Kapitalgesellschaften wird die Bilanzklarheit durch das Handelsgesetzbuch vergrößert, da zu bestimmten Bilanzpositionen Erläuterungen zu machen sind.
BiRiLiG
BiRiLiG ist die Abkürzung für das Bilanzrichtlinien-Gesetz.
Bezugswert
Der Bezugswert berechnet die wirtschaftliche Wertanalyse bezüglich des Kaupreises eines Produkts, unter Berücksichtigung der mengenbedingten Preisunterschiede.
Bilanzpolitik
Die Bilanzpolitik die Ausnutzung von Spielräumen im Steuerrecht, um den Gewinn und damit die Steuerleistung möglichst gering zu halten.
Bittleihe
Die Bittleihe, auch Prekarium, stellt die unentgeltliche Überlassung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf dar.
BGAG
BGAG = Beteiligungsgesellschaft für Gemeinwirtschaft AG