In der Kommunikation und Vermarktung wird die „Body Copy“ als Textteil einer Anzeige angesehen.
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Bezugsgruppe
Die Bezugsgruppe wird auch Peer Group, Referenzgruppe oder komparative Bezugsgruppe genannt. Auf die Bezugsgruppe wird das Verhalten, vor allem in Bezug auf den Konsum, ausgerichtet. Produkte, die in der Bezugsgruppe empfohlen werden, haben einen besonderen Anreiz, weil man darauf schließen kann, dass die Nachfrage nach diesen Produkten gleich bleibt, oder sogar steigen wird. Werden Produkte allerdings negativ bewertet, so sollte sich das produzierende oder vertreibende Unternehmen zu einer Absetzung entschließen. Damit hat die Bezugsgruppe eine Vergleichsfunktion, aber auch eine Normativfunktion, das heißt sie gibt Auskunft über Wertvorstellungen.
Bilanzgewinn
Der Bilanzgewinn ist jener Betrag, der an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.
Der Bilanzgewinn ergibt sich wie folgt:
Jahresergebnis nach Steuern – Bildung (+ Auflösung) von Rücklagen = Bilanzgewinn
Biotische Situation
Bei der biotischen Situation ist dem Beobachter seine Versuchssituation, seine Aufgabe und der Untersuchungszweck völlig unbekannt. In der Marktforschung wäre die biotische Situation die Idealsituation. Leider ist sie nur selten realisierbar.
Bonitätsrisiko beim Kauf einer Anleihe
Der Käufer trägt beim Kauf einer Anleihe das Risiko für den Fall, dass der Emittent nicht ausreichend kreditwürdig ist. Je schlechter die Bonität ist, desto größer ist das Risiko, dass der Schuldner die Anleihe am Ende der Laufzeit nicht zurückzahlen kann. Die Bonität von Emittenten wird von Ratingagenturen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen und können deshalb wichtige Anhaltspunkte für eine richtige Anlageentscheidung liefern.
Bezugskurs
Als Bezugskurs bezeichnet man den Kaufpreis junger Aktien.
Von jungen Aktien spricht man z.B.: bei einer Kapitalerhöhung.
Der Bezugskurs entspricht mindestens dem Nennwert der Aktie.
Bilanzierungsverbot
Dem Bilanzierenden wird durch das Bilanzierungsverbot verboten einen bestimmten, an sich bilanzierungsfähigen Gegenstand in die Bilanz aufzunehmen. Wichtige handelsrechtliche Bilanzierungsverbote bestehen für:
– Vermögensgegenstände, die dem Bilanzierenden weder rechtlich noch nach wirtschaftlicher Betrachtung zuzurechnen sind
– Rückstellungen die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind
– Immaterielle Anlagewerte, die nicht entgeltlich erworben worden sind (zum Beispiel selbst entwickeltes Patent)
– Aufwendungen für Gründung und Kapitalbeschaffung.
Grundsätzlich ist die Steuerbilanz durch das Maßgeblichkeitsprinzip an die handelsrechtlichen Bilanzierungsverbote gebunden.
BIP (Bruttoinlandsprodukt)
Aus der geldwerten Summe aller Güter und Dienstleistungen, die in einem Jahr in einer Volkswirtschaft produziert werden, setzt sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zusammen. Durch die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts wird angezeigt, ob eine Wirtschaft wächst oder nicht. Dabei wird zwischen dem nominellen und dem realen Bruttoinlandsprodukt unterschieden.
– nominelles Bruttoinlandsprodukt: Die Güter und Dienstleistungen werden bei der Errechung des nominellen Bruttoinlandsprodukts zu aktuellen Preisen bewertet.
– Reales Bruttoinlandsprodukt: Das reale Bruttoinlandsprodukt wird zu konstanten Preisen eines bestimmten Basisjahres berechnet und spiegelt somit das echte Mengenwachstum wider.
Generell ist die Ermittlung des Bruttoinlandsproduktes die Aufgabe der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.
Book Building
Ein dynamisches Verfahren der Preisbildung, bei dem zunächst eine Preisspanne angegeben wird, innerhalb derer ein Marktteilnehmer bereit ist, einen Abschluss zu tätigen, nennt man Book Building. Der tatsächliche Abschlusspreis wird je nach Reaktion der Marktteilnehmer am oberen Ende der Preisspanne (Verkäufermarktsituation) oder am unteren Ende dieser Preisspanne (Käufermarktsituation) vereinbart. Das Book Building Verfahren wird zum Beispiel bei Aktienemissionen (Erstausgabe) eingesetzt.
Bezugsrecht
Wird in einer Aktiengesellschaft durch Ausgabe junger Aktien eine Kapitalerhöhung durchgeführt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen), so hat jeder Aktionär ein gesetzliches Bezugsrecht, das heißt das Recht, dass ihm ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt wird. Auch haben die Aktionäre ein Bezugsrecht auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte.
Das Bezugsrecht kann im Kapitalerhöhungsbeschluss ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden. Zum Beispiel wenn bei der Verschmelzung durch Aufnahme mit den jungen Aktien die Aktionäre der aufgenommenen Gesellschaft entschädigt werden müssen oder die Aktien Belegschaftsmitgliedern angeboten werden sollen.
Der Gesellschaft die Ausgabe neuer Aktien zu einem Kurs zu ermöglichen, der erheblich unter dem Kurs der alten Aktien liegen kann, ist die Aufgabe des Bezugsrechts.