Wohnungseigentum

Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG 1975) geregeltes Recht, das eine besondre Form des Miteigentums an einer Liegenschaft darstellt. Eine bestimmte Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Büro, Geschäftslokal) können durch das Recht eines Miteigentumsanteils ausschließlich genutzt oder allein darüber verfügen. Weiters kann mit den Räumlichkeiten Zubehör (Abstellplatz, Hausgarten) verbunden sein. Alle Wohnungseigentümer können die allgemeinen Teile der Liegenschaft und des Hauses gemeinsam nutzen. Bei einer Sondernutzung eines Wohnungseigentümers müssen alle übrigen Miteigentümer zustimmen. Eine Nutzwertfestsetzung muss zur Begründung des Wohnungseigentums vorliegen. Ermittelt werden die Nutzwerte nach der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder Abschlägen für werterhöhende oder wertmindernde Umstände (Zubehör, Ausstattung, Stockwerkslage etc.) Dem Verhältnis der Nutzwerte müssen die Mindestanteile entsprechen. Die „kleinste Einheit“, an der kein Teileigentum begründet werden kann, stellt den Mindestanteil dar. Die einzige Ausnahme stellt das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten dar.