Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis)

Man spricht von einer Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte, wenn bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Als Bemessungsgrundlage für die Beurteilung des Missverhältnisses ist der Marktpreis (gemeine Wert) des Vertragsgegenstandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses heranzuziehen. Durch eine Klage kann der benachteiligte Vertragsteil die Aufhebung des Vertrages verlangen. Zahlt der andere Vertragsteil die Differenz auf den Marktpreis auf, so kann er das Geschäft aufrecht erhalten. Binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluß (§ 934 ABGB) verjährt das Recht auf Vertragsanfechtung – es kann jedoch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Unternehmer, die Geschäfte untereinander abschließen können wegen Verkürzung über die Hälfte keinen Vertrag anfechten (§ 351 a Handelsgesetzbuch). Erfolgt die Übernahme zum Liebhaberpreis bzw. ist bei Vertragsabschluss der wahre Wert bekannt und ausdrücklich im Vertrag festgehalten, so ist eine Vertragsanfechtung ebenfalls ausgeschlossen.