Offene Erwerbsgesellschaft

Bei der offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) haften die Gesellschafter, mindestens zwei, uneingeschränkt, solidarisch und persönlich. Das bedeutet auch mit Ihrem Privatvermögen.
Eine OEG darf nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgehen, sonst muss eine offene Handelsgesellschaft (OHG) gegründet werden.

Die OEG beginnt erst mit dem Eintrag ins FirmenbuchOffene Erwerbsgesellschaft zu existieren.
Der Name der OEG muss aus dem Namen eines Gesellschafters und den Zusatz OEG bestehen. Der Zusatz „und Partner“ ist auch möglich.