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Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber ist der zur Entgegennahme der Dienste des Arbeitnehmers berechtigte (Arbeitsrecht, Arbeitgeberverband) und hat im Arbeitsverhältnis ein Weisungsrecht. Vom wirtschaftlichen Begriff des Unternehmers ist der arbeitstechnische Begriff des Arbeitsgebers zu unterscheiden.

Anlagezeitraum

Der Anlagezeitraum ist gleich mit der Laufzeit einer Anleihe, es sei denn, der Anleger kauft ein bereits begebenes Wertpapier beispielsweise am Sekundärmarkt. Ein zweites Beispiel für eine Abweichung des Anlagezeitraumes wäre, wenn der Anleger die Anleihe vor Ende der Laufzeit veräußern würde.

Antizyklische Werbung

Antizyklische Werbung ist das Gegenteil von Zyklischer Werbung.
Das Prinzip der antizyklischen Werbung ist denkbar einfach – während den Zeiträumen in denen die Konkurrenz sehr stark wirbt, wirbt man selbst nur sehr wenig.
Aber außerhalb der „Branchensaison“ in der die Konkurrenz sehr wenig wirbt geht man stark in die Kommunikation (Mittels Werbung, PR usw.)
Fazit: Antizyklische Werbung heißt, gegen den Strom schwimmen.

Arbeitgeberanteil

Der Arbeitgeberanteil, ist der Anteil an der Beitragszahlung zu der gesetzlichen Sozialversicherung, die der Arbeitgeber des Versicherten zu entrichten hat. Der Arbeitgeberanteil beträgt die Hälfte des Gesamtbeitrages, der zu gesetzlichen Rentenversicherung, zur Krankenversicherung und als Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen ist.
Der Arbeitgeber trägt bei der Unfallversicherung allein. Der landwirtschaftliche Unternehmer hat bei der Alterssicherung und der Krankenversicherung die Beiträge für sich selbst und die bei ihm mitarbeitenden versicherungspflichtigen Familienangehörigen zu entrichten.

Allgemeine Kreditvereinbarungen (AKV)

Am 5.1.1962 wurden die Allgemeinen Kreditvereinbarungen, auch General Arrangements to Borrow genannt, zwischen dem Internationalen Währungsfonds und zehn wichtigen Industrieländern getroffen. Nach den Bestimmungen der Allgemeinen Kreditvereinbarungen muss dem Internationalen Währungsfond von diesen Ländern bei Bedarf zusätzliche Kredite in eigener Währung zur Verfügung gestellt werden, wenn die aus der Subskription stammenden Bestände des Internationalen Währungsfonds an konvertiblen Währungen nicht ausreichen, die Ziehungswünsche der beteiligten Länder zu erfüllen.
Die USA, die Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, die Niederlande, Belgien und Schweden, sowie die Schweiz, die der Vereinbarung 1964 als assoziiertes Mitglied beitrat, sind die an der Allgemeinen Kreditvereinbarung beteiligten Länder.

Amortisationszeit

Mit Hilfe der Amortisationszeit wird berechnet, in welchem Zeitraum die Kosten für eine bestimmte Investition an ein Unternehmen zurückfließt.

Angebot beim Verkaufsgespräch

Das Angebot kann nach der Bedarfsermittlung individuell erfolgen. Hat man Produktmuster mit, so sollten diese dem potentiellen Käufer unbedingt gezeigt werden und gegebenenfalls auch vor Ort ausprobiert werden. Eventuelle Einwände beim Angebot sollten vom Verkäufer durch detaillierte Informationen argumentiert werden und so die Entscheidung des Käufers erleichtern.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

Die gesetzliche Grundlage von Verträgen und damit auch die Basis für das Zustandekommen bzw. die Gültigkeit des Kreditvertrages ist das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Auch findet man im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Gestaltung sämtlicher Sicherstellungsverträge.

Amtliche Drucke

Amtliche Drucke werden zum Beispiel von Institutionen des öffentlichen Rechts heraus gegebenen. Amtliche Drucke sind Gesetze, Verordnungen.

Wichtig bei amtlichen Drucken ist, dass sie keinen Urheberrechtsschutz haben.

Angebotsabgabe

Im Zuge einer Angebotsabgabe werden verschiedene Unternehmen zur Abgabe eines Angebots für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aufgefordert. Diese Angebote müssen die Preise und weitere Bedingungen enthalten.