Ausfallbürgschaft

Die Ausfallbürgschaft ist eine Sonderform der Bürgschaft. Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge nur für den Differenzbetrag, den der Gläubiger trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt und nach Wahrnehmung aller Vollstreckungsmöglichkeiten oder aus anderen Sicherheiten erlangen konnte. In der Regel muss daher der Gläubiger bei Konkurs des Schuldner das Ergebnis des Konkursverfahrens abwarten, bevor er den Ausfallsbürgen in Anspruch nehmen kann.