Beim Kreditchutzverband von 1870 wird zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung eine Warnliste geführt. Zwischen den Kreditinstituten gibt es ein Abkommen, dass sie sich gegenseitig über natürliche Personen informieren, bei denen besondere Vorsicht geboten ist. Wenn ein Kunde zum Beispiel in Rechtsverfolgung steht oder wenn bei einer Kontoverbindung Kartenmissbrauch vorliegt, ist besondere Vorsicht laut der Warnliste geboten. In der Warnliste werden die Kunden bzw. die Kontoverbindungen verzeichnet.