Eine offene Erwerbsgesellschaft ist eher für kleine Unternehmen geeignet. Sie ist dann zweckmäßig, wenn mit Gewinnen gerechnet wird, die jedoch weitgehend entnommen werden. Für die Rechtsform der offenen Erwerbsgesellschaft spricht die formlose Gründung ohne große Auflagen (z. B. Mindestkapital oder bestimmte Unternehmensgröße). Die Voraussetzung für eine Gewerbeberechtigung muss lediglich von einem Gesellschafter erfüllt werden. Werden Gewinne bei der offenen Erwerbsgesellschaft nicht entnommen, so müssen sie versteuert werden. Je höher die Gewinne des Unternehmens sind, desto höher ist die Besteuerung.