Großkredit

Vergibt eine Bank einen Kredit an einen einzelnen Kreditnehmer, den man im Verhältnis zur Größe der Bank als besonders groß bezeichnet, so spricht man von einem Großkredit. Die Bank gerät mit der Größe dieses Kredits allerdings in Gefahr, dass bei wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens (Kreditnehmer), die Bank selbst in Schwierigkeiten gerät. Durch die staatliche Bankenaufsicht sind aus diesem Grund für Großkredite Vorschriften erlassen worden, die diese Gefahr begrenzen sollen.
Ein Großkredit wird im deutschen Kreditwesengesetz als ein Kredit an einen einzelnen Kreditnehmer definiert, der 15 % des haftenden Eigenkapitals der Bank übersteigt. Nur nach einstimmigem Beschluss aller Geschäftsleiter darf ein Großkredit vergeben werden. Weiters muss dieser Großkredit unverzüglich der Deutschen Bundesbank angezeigt werden, die die Anzeigen mit einer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weiterleitet. Auch der Umfang von Großkrediten wird durch das Kreditwesengesetz begrenzt: Der einzelne Großkredit darf 50 % des Eigenkapitals der Bank und alle Großkredite zusammen dürfen das Achtfache des Eigenkapitals nicht übersteigen.