Die Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das zu einer Duldung oder Unterlassung an einer fremden Sache (den jeweiligen Eigentümer) verpflichtet. Die Unterscheidung liegt in einer Grunddienstbarkeit und einer persönlichen Dienstbarkeit. Zu den Grunddienstbarkeiten gehören: Feldservituten (Wege – und Weiderecht, Wasserschöpfrecht), Hausservituten (Einfügung von Balken in eine fremde Wand, Errichtung eines Daches oder Erkers über fremden Grund). Die Cottageservitut verpflichtet die Liegenschaftseigentümer gegenseitig eine bestimmte Verbauung einzuhalten und kann durch die Baubehörde nicht außer Kraft gesetzt werden. Zu den persönlichen Dienstbarkeiten zählt man hauptsächlich das Wohnrecht und den Fruchtgenuß.