Bundesanstalt für Arbeit (BA)

Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Seit 1969 ist die Bundesanstalt für Arbeit (BA) Träger der Arbeitsförderung. Der Rechtsaufsicht durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist die Bundesanstalt für Arbeit (BA) unterworfen, ansonsten aber bei der Ausführung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und bei der Verwendung der ihr zukommenden Beiträge (Arbeitslosenversicherung) autonom.
Organisatorisch gliedert sich die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in drei Verwaltungsebenen: In die Hauptstelle mit ihrem Sitz in Nürnberg. Die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit (BA) sind einige zentrale Einrichtungen (zum Beispiel Verwaltungsschulen) zugeordnet. In 9 Landesarbeitsämter und auf regionaler Ebene in 146 Arbeitsämter mit insgesamt 535 Nebenstellen im gesamten Bundesgebiet. Es bestehen auf allen drei Ebenen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Selbstverwaltungsorgane, die jeweils aus Vertretern der Arbeitnehmer (Gewerkschaften), der Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände) und öffentlicher Körperschaften zusammengesetzt sind.
Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit (BA) beschließt den Haushalt und erlässt Anordnungen zur Ausführung des Arbeitsförderungsgesetzes (insbesondere zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe). An der Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte durch den Präsidenten ist der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zuständig. Weiters ist der Vorstand oberste Dienstbehörde für die Beamten der Bundesanstalt für Arbeit (BA), mit Ausnahme des Präsidenten und Vizepräsidenten, die beide auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt werden.