Bankgeheimnis

Ein wichtiger Bestandteil des Bankwesengesetzes ist das Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis besagt: Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit dem Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind,, nicht offenbaren oder verwerten. Beschäftigte eines Kreditinstitutes dürfen laut Bankgeheimnis Informationen aus Kundenbeziehungen also nicht weitergeben oder für andere Zwecke verwenden. Auch für die Zeit nach der Beschäftigung beim jeweiligen Kreditinstitut bleibt das Bankgeheimnis aufrecht. Wird das Bankgeheimnis verletzt, so ist dies gerichtlich strafbar. Von der Einhaltung des Bankgeheimnisses können manche außergewöhnliche Umstände entbinden:
– bei eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und bei eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden.
– Bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Geldwäscherei und übe die Einlagensicherung sowie gegenüber Bankprüfern.
– Bei Verlassenschaftsabhandlungen gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Notar.
– Bei Minderjährigen oder sonst pflegebefohlenen Kunden, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegeschaftsgericht.
– Wenn der Kunde ausdrücklich und schriftlich zustimmt
– Für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch des Unternehmens vorliegt
– Soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist
– Hinsichtlich der Meldepflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
– Bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz und dem Börsegesetz.