Als Pension gelten Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Beamtenversorgung. Das Ruhegehalt des Beamten nach Erreichung der Altersgrenze und Versetzung in den Ruhestand, das Witwengeld und das Waisengeld zählen zur Pension. Das Waisengeld ist allerdings nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszuzahlen. Es verlängert sich, sollte das betreffende Kind eine höhere Schule besuchen oder studieren.