Sozialer Wohnungsbau

Der Staat gewährt beim sozialen Wohnungsbau zusätzliche öffentliche Mittel. Die Aufgabe des sozialen Wohnungsbaus besteht darin, die Versorgung breiter Schichten des Volkes mit Wohnraum zu tragbaren Bedingungen zu gewährleisten.
Die Wohnungen aus dem Bereich „sozialer Wohnungsbau“ dürfen allerdings nur an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein übergeben werden. Durch die Kostenmiete werden Mieterhöhungen dieser Wohnungen beschränkt.
Eine besondere Regelung gibt es auch für den Makler im Bereich des „sozialen Wohnungsbaus“. Der Makler darf vom Mieter keine Provision verlangen, allerdings darf er Provision vom Vermieter einfordern.
Es gibt drei verschiedene Förderwege für den „sozialen Wohnungsbau“:
• 1 Förderweg: bestimmte Einkommensgrenzen (Alleinstehende 11.760 Euro, 2 Personenhaushalt 17.077 Euro und jede weitere Person 4.090 Euro) dürfen nicht überschritten werden.
• 2 Förderweg: Die Überschreitung der Einkommensgrenzen des 1. Förderwegs sind bis zu 60 % zulässig.
• 3 Förderweg: Es werden Art und Umfang der finanziellen Förderung, Zweckbestimmung und Belegungsbindung vereinbart. Auch die Einkommensgrenzen, sowie die Höhe der Anfangsmieten und Mieterhöhungen werden berücksichtigt.
Diese Arten der Förderungen gibt es allerdings nicht in allen Bundesländern Deutschlands. Neben Wohnbaudarlehen für den „sozialen Wohnungsbau“ werden auch Familienzusatzdarlehen gewährt.