Die Prokura ist eine handelsrechtliche Art der Vollmacht, die im Gegensatz zur Handlungsvollmacht nur von einem Vollkaufmann oder dessen gesetzlichem Vertreter mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden kann. In das Handelsregister muss die Prokura eingetragen werden. Die Prokura ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die ein Handelsgewerbe mit sich bringen kann (Ausnahme: auf Grundstücksgeschäfte erstreckt sich die Prokura nur bei ausdrücklicher Erklärung des Geschäftsherrn). Im Außenverhältnis ist die Prokura unbeschränkbar. Auch das Erlöschen der Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden. Mit einem kennzeichnenden Zusatz muss der Prokurist unterzeichnen (zum Beispiel ppa).