Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die auch mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft haften.
Die OHG muss über den Umfang eines Kleinbetriebes hinausgehen.
Die OHG wird gern von Klein- und Mittelbetrieben als Unternehmensform gewählt.
Die Gesellschaft wird mit einem Gesellschaftsvertrag gegründet, in dem man die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter regelt. Z.B.: Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ablebens oder Ausscheidens eines Gesellschafters, uvm.

Der Akt ist nicht notariatspflichtig, die OHG muss aber ins Firmenbuch eingetragen werden.

Der Firmenname kann auf zwei Arten gebildet werden.
Entweder mit dem Namen aller Gesellschafter, oder mit dem Namen eines Gesellschafters mit einem Zusatz.
Die OHG ist nicht körperschaftsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig. Einkommenssteuerpflichtig sind die Gewinne der Gesellschafter, die Sie aus der OHG entnehmen.

Gewinn- und Verlustverteilung bei der OHG

Wie bereits angeführt, haften die OHG-Gesellschafter solidarisch auch mit dem Privtavermögen. Natürlich ist das bei einem Gewinn ebenso. Dennoch kann und wird in der Praxis die Verteilung im OHG Gesellschaftsvertrag definiert. Jedoch ist es nicht Pflicht, die Gewinn- und Verlustverteilung im Gesesllschaftsvertrag zu fixieren. Sollte ein Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden sein wird für die Verteilung das Handelsgesetz bzw. das Gesellschaftsrecht zur Anwendung gebracht. Im HGB sind überdies Mindestverzinsungen vorgeschrieben. Bei einem Verlust fällt diese Verzinsung klarerweise nicht an.