Leistungsverweigerungsrecht (Baurecht)

Grundsätzlich ist es so, dass das Werkunternehmen bevor es eine Vergütung erhält, seine Leistung erbringen muss. Im Normalfall steht dem Unternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu außer:
1. bei fehlender Sicherheitsleistung
2. bei Zahlungsverzug
3. durch Vermögensverschlechterung
Dem Bauherrn steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die erbrachten Leistungen des Bauunternehmens Mängel aufweisen.