Kreditsicherheiten

Kreditsicherheiten aus rechtlicher und banküblicher Sicht

Kreditsicherheiten sind solche Maßnahmen/Vereinbarungen, die einem Kreditgeber die Rückzahlung des geliehenen Geldes einschließlich der Zinsen garantieren. Kann der Kreditnehmer (Schuldner, Debitor) berechtigte Ansprüche des Kreditgebers (Gläubiger, Kreditor) in Form von Tilgungs- und Zinszahlungen nicht mehr erfüllen, greifen die im Kreditvertrag vereinbarten Kreditsicherheiten. Hinsichtlich der Verwertbarkeit hinterlegter Vermögensgegenstände, was Sachen oder Rechte sein können, unterscheiden sich dringliche (zum Beispiel Grundpfandrechte, Verpfändung von Guthaben) und sonstige Sicherheiten (zum Beispiel Bürgschaft, Patronats-, Negativerklärung). Nach Typen klassifizierte Kreditsicherheiten sind:

a) Personensicherheiten, die schuldrechtliche Ansprüche gegen natürliche Personen beinhalten; Beispiele: Bürgschaft, Garantie, Schuldübernahme (Patronatserklärung) oder Wechsel.

b) Sachsicherheiten (Realsicherheiten) mit sachenrechtlichen Ansprüchen der Kreditgeber gegenüber den Kreditnehmern; Beispiele: Grundschuld, Hypothek, Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung.

Die Kreditsicherheiten gliedern sich darüber hinaus noch in akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten. Hauptmerkmale der akzessorischen sind generelles Bestehen einer Grundschuld sowie ihr Umfang und ihre Dauer. Hier erlischt die Kreditsicherheit mit Begleichung der Grundschuld. Bei nicht akzessorischer Sicherheit bleibt beispielsweise eine Grundschuld bestehen, auch wenn alle Verpflichtungen durch den Schuldner erfüllt wurden; allerdings setzen nicht akzessorische Sicherheiten keine bestehende Forderung voraus.

Manche Kreditsicherheiten wie Hypothek, Pfandrecht, Bürgschaft, Eigentumsvorbehalt gelten von vorneherein als Rechtsgeschäfte, die auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszugestalten sind. Von Kreditnehmern beizubringende bankübliche Kreditsicherheiten sind unter anderen Bürgschaft, Forderungsabtretung (Lohn, Gehalt, Versicherungen), Verpfändung von Wertpapierbeständen, Negativerklärung, etc.

Kapitalgeber entscheiden eigenverantwortlich über Kreditsicherheiten. Die Bonität des Kreditnehmers (Schufa, bei Konzernen auch Rating) hat wesentlichen Einfluss auf Kreditsicherheiten.