Kopplungsgeschäft

Wird vom Vertragspartner im Vertrag eine inhaltlich artfremde Zusatzleistung gefordert, so spricht man von einem Kopplungsgeschäft. Diese Kopplungsgeschäfte sind ungültig, da es sich dabei um Überraschungsklauseln handelt.
Ein Beispiel dafür: Beinhaltet ein Vertrag zwischen Wohnungssuchenden und Makler eine Provisionszahlung, so kann derselbe Vertrag nicht auch eine Hausratsversicherung oder eine Umzugsregelung mit einem vom Makler bekannten Spediteur beinhalten. Die Architektenbindung, die in Zusammenhang mit einem Grundstückskauf steht, fällt auch in das Kopplungsgeschäft und ist somit verboten.