Ein Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Das sind:
– Personen, die ein so genanntes Grundhandelsgewerbe betreiben (Musskaufmann, Geschäfte nach dem Katalog, An- und Verkauf von Waren, Verarbeitung von Waren – sofern nicht Handwerk, Versicherungsgeschäfte, Bankgeschäfte, Beförderungsgeschäfte, Kommissions-, Speditions- und Lagerhaltungsgeschäfte, Handelsvertreter- und Handelsmaklergeschäfte, Verlagsgeschäfte, Druckereigeschäfte).
– Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (Sollkaufleute). Mit Eintragung in das Handelsregister werden diese Kaufmann. Es besteht bei dieser Art der Gewerbetreibenden Eintragungspflicht.
– Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, deren Geschäfte nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb erfordert, wenn sie ins Handelsregister eingetragen sind. Es handelt sich dabei um einen Kannkaufmann – es besteht also keine Eintragungspflicht.
– Alle Handelsgesellschaften oder Gesellschaften, die kraft Rechtsform Kaufmann sind, also Offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien und eingetragene Genossenschaften.
Alle Vorschriften des Handelsgesetzbuches gelten für diese Gruppen. Diese Kaufmänner führen eine Firma, sind im Handelsregister eingetragen, führen Handelsbücher und können Prokura erteilen (Vollkaufmann). Personen, die ein Grundhandelsgewerbe betreiben, das nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (Minderkaufmann) bilden die Ausnahme. Die Minderkaufmänner sind in geringerem Ausmaß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches unterstellt. Jeder, der sich im Handelsregister als Kaufmann eintragen lässt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, muss sich dennoch wie ein Kaufmann behandeln lassen. Diese Art von Kaufmann nennt man Scheinkaufmann.