Girokonto

Als ein legitimiertes Konto, das zur Abwicklung des baren und unbaren Zahlungsverkehrs dient und die Verrechnungsbasis für alle Ein- und Ausgänge ist, wird das Girokonto verwendet. Man unterscheidet dabei das Zahlungsverkehrskonto (ZV-Konto) und das sonstige Konto. Buchhalterisch erfolgt die Verrechnung auf einem Girokonto im HABEN (Guthaben des Kunden beim Kreditinstitut) und im SOLL (Schulden des Kunden beim Kreditinstitut – Kontorahmen).
– Zahlungsverkehrskonto (ZV-Konto): Das Zahlungsverkehrskonto ist ein universelles Girokonto, das für alle Kundengruppen und dem uneingeschränkten Zahlungsverkehr dient. Nur durch die zielgruppenspezifische Konditionengestaltung (z.B. Jugendkonto oder Studentenkonto) ergibt sich eine weitere Unterscheidung der Zahlungsverkehrskonten.
– Sonstiges Konto: Für besondere Zwecke und Zielgruppen gibt es neben dem universellen Zahlungsverkehrskonto Girokonten mit einem eingeschränkten Zahlungsverkehr (zum Beispiel: Baukonto, Konto für Sachwalter, Sparkonto usw.)
Für den Kunden ist das Girokonto die Drehscheibe zur Nutzung der Bankdienstleistungen. Auch Sparleistungen (z.B. mittels Dauerauftrag) können über das Girokonto gesteuert werden oder kurzfristiger Geldbedarf durch Überziehung des Girokontos abgedeckt werden. Weiters bildet das Girokonto die Basis für die Buchhaltung des Kunden (er sieht alle Aus- und Eingänge auf seinen Kontoauszügen). Durch das Girokonto entsteht für die Bank ein hoher Aufwand. Dadurch sind immer mehr Kreditinstitute bestrebt dem Kunden kostengünstigere Selbstbedienungsgeräte (Kontoauszugsdrucker, Bankomat, Zahlscheinautomat) zur Verfügung zu stellen um die anfallenden Kosten zu reduzieren.
Der bei Eröffnung abzuschließende Girovertrag, der zwischen Kontoinhaber und dem Kreditinstitut abgeschlossen wird, bildet die rechtliche Basis für das Girokonto. Der Girovertrag ist ein zweiseitiger verbindlicher Vertrag mit Rechten und Pflichten seitens des Kreditinstituts und dem Kunden. Der Kontoinhaber erkennt durch seine Unterschrift bei der Kontoeröffnung auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für alle Kreditinstitute für den Giroverkehr gelten. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Girokontos enthalten alle Bestimmungen über Kontoeröffnung, Kontoführung, Abwicklung der Geschäftsverbindung, Auflösung der Geschäftsverbindung, Scheckbestimmungen, Kundenrichtlinien für die Benützung der Selbstbedienungsdienstleistungen, Benützungserklärung für Briefschließfächer, Geschäftsbedingungen für Anderkonten, Bestimmungen für Spareinlagen und Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung von Karten. Ebenfalls durch die Unterschrift bei der Kontoeröffnung werden die Bedingungen für den Überweisungsverkehr, die Dauerüberweisungsaufträge und die Lastschrifteinzüge geregelt.
Bei der Eröffnung eines Girokontos ist jener Kontoinhaber, auf deren Name das Konto lautet und dem Kreditinstitut gegenüber berechtigt (er darf das Konto nutzen) oder verpflichtet (muss für etwaige Überziehungen gerade stehen) ist. Kontoinhaber eines Girokontos können natürliche Personen (jeder Mensch von Geburt bis zum Tod) und juristische Personen (all jene, die keine natürlichen Personen sind wie z. B. Gemeinden, Kammern, Firmen usw.) sein. Weiters können ein oder mehrere Personen Kontoinhaber sein. Entweder sie sind alle voll verfügungsberechtigt oder können nur gemeinsam über das Konto verfügen. Bei der Eröffnung des Girokontos wird die Art der Verfügungsberechtigung von den Kontoinhabern festgelegt. Auch die Kontobezeichnung spielt beim Girokonto eine wichtige Rolle. Aus der Kontobezeichnung muss genau erkennbar sein, wem das Girokonto gehört. Bei natürlichen Personen muss das Girokonto auf den Namen des Kontoinhabers lauten (Vor- und Zuname). Auf die Registereintragung (Firmenbuch, Genossenschaftsregister, Amtsbestätigungen) lautet das Girokonto bei juristischen Personen.

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