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Gründerlohn

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft oder für die Vorbereitung der Gründung wird ein Betrag den Aktionären oder anderen Personen als Entschädigung oder als Belohnung gewährt. Diesen gewährten Betrag nennt man Gründerlohn. In der Satzung der Aktiengesellschaft ist der Gründerlohn gesondert festzusetzen. Eine qualifizierte Gründung liegt vor, wenn ein Gründerlohn gewährt wird.

Gründermessen

Gründermessen werden in periodischen Abständen in Deutschland und Österreich abgehalten.
Auf solchen Messen erhalten Sie interessante Informationen zum Thema Existenzgründung. Oft können Sie auch gute Kontakte knüpfen.

Gründerwettbewerbe

Bei Gründerwettbewerben wird den Gewinnern meist fachlich und finanziell unter die Arme gegriffen.
Sollte das Unternehmen ein Erfolg werden, dann hat natürlich auch der Geldgeber etwas davon.

Gründung

Die Gründung ist eine Maßnahme zur Errichtung eines neuen Unternehmens. Im Rahmen der Gründung sind die Wahl der Rechtsform und des Sitzes des Unternehmens, die Höhe des Kapitalbedarfs und dessen Aufbringung durch Eigenkapital und Fremdkapital sowie auch die Feststellung des Gesellschaftsvertrages zu beachten. Auch eine Gründungsbilanz ist bei der Gründung eines Unternehmens zu erstellen. Für die Gründungsbilanz gelten je nach gewählter Rechtsform unterschiedliche Formvorschriften.
Erst durch Eintragung in das Handelsregister entstehen Kapitalgesellschaften. Die so genannte Gründungsgesellschaft bilden bis zur Eintragung in das Handelsregister die Personen, die die Gründung vornehmen und vorbereiten.
Mindestens fünf Personen müssen sich bei der Gründung einer Aktiengesellschaft an der Feststellung der Satzung beteiligen sowie die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Unter anderem haben die Gründer den ersten Aufsichtsrat zu bestellen, sowie einen Bericht über den Hergang der Gründung (Gründungsbericht) zu erstellen. Weiters hat eine Gründungsprüfung zu erfolgen.
In Form der Bargründung oder der Sachgründung kann die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgen.

Grundbedürfnisse

Nach einer Definition des Internationalen Arbeitsamtes umfassen die Grundbedürfnisse (auch basic needs genannt) bestimmte Mindesterfordernisse einer Familie in Bezug auf den privaten Verbrauch (ausreichende Ernährung, Wohnung, Bekleidung, bestimmte Haushaltsgeräte und Möbel) sowie lebenswichtige Dienstleistungen der Gemeinschaft für die Gemeinschaft (Schaffung von Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, Versorgung mit gesundem Trinkwasser, sanitäre Anlagen, Bereitstellung öffentlicher Verkehrsmittel).

Gründungskosten

Unter Gründungskosten versteht man die Ausgaben die notwendig sind, um das Geschäft gründen und starten zu können.

Zu den Kosten, die für die Gründung eines Unternehmens anfallen, zählen z.B.:
Notariatskosten
Kosten für die Errichtung eines Gesellschaftsvertrags
Eintragungsgebühren

Die tatsächliche Höhe der Gründungskosten ist einerseits von der Rechtsform und andererseits vom Geschäftsfeld abhängig.

Grundbuch

Die Rechtsverhältnisse aller Liegenschaften sind in einem Grundbuch ersichtlich.

Das Grundbuch ist öffentlich; jedermann steht die Einsichtnahme und die Anfertigung von Auszügen oder Abschriften zu. Dies ist seit der Umstellung auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung bei jedem Grundbuchsgericht sowie bei Notaren, Rechtsanwälten oder Immobilientreuhänder mit einer dementsprechenden computertechnischen Ausstattung zu. Das Personenverzeichnis ist nicht öffentlich einsehbar. Die Einsichtnahme in diese Daten ist nur den Eigentümern oder Personen die ein rechtliches Interesse nachweisen können vorbehalten.

Die Grundbuchskörper (aus einem oder mehreren versehenen Grundstücken bestehend) bilden eine mit einer Einlagezahl (EZ) versehene Grundbucheinlage.
Im Gutsbestandsblatt (A-Blatt) findet man die zum Grundbuchskörper gehörende Grundstücke, das Ausmaß und die Benützungsart (z.B. Baufläche, Wald), sowie die Rechte die mit dem Grundstück verbunden sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), sowie öffentlich – rechtliche Beschränkungen. Das Eigentumsrecht (Miteigentum mit Anteil) mit eventuell persönlichen Beschränkungen des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit) scheinen im Eigentumsblatt (B-Blatt) auf. Alle die Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte ( z.B. Hypotheken, Dienstbarkeiten als dienendes Gut), Vor- und Wiederkaufsrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbote scheinen im Lastenblatt (C-Blatt) auf.

Gründungsprüfung

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben bei der Gründung einer Aktiengesellschaft den Hergang der Gründung zu prüfen. Im Falle einer qualifizierten Gründung hat eine Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer zu erfolgen, die nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer durch das Gericht bestellt werden.
Vor allem folgende Punkte sind Gegenstand der Gründungsprüfung:
– Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien und über die Einlagen auf das Grundkapital,
– Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Gründer über die Festsetzung eines etwaigen Sondervorteils oder Gründerlohns sowie von Sacheinlagen oder Sachübernahmen in der Satzung,
– Angemessenheit des Wertes der für Sacheinlagen oder Sachübernahmen zu gewährenden Aktien oder Leistungen.
Über die Gründungsprüfung ist ein schriftlicher Bericht (Gründungsprüfungsbericht) zu erstellen, von dem je ein Exemplar dem Gericht, dem Vorstand und der Industrie- und Handelskammer eingereicht werden muss. Bei Gericht kann der Gründungbericht von jedermann eingesehen werden.

Grunderwerbsteuer

Beim Erwerb eines Grundstückes fällt die Grunderwerbsteuer an.
Als Bemessungsgrundlage dieser Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. In der Regel der Kaufpreis.
Der Steuersatz beträgt 3,5% der Bemessunsgrundlage.

Grunderwerbssteuer fällt bei einem Kauf von einem Ferienhaus am Plattensee in Ungarn nicht an.

Gründungsschwindel

Als gesetzlicher Straftatbestand umfasst der Gründungsschwindel bestimmte falsche Angaben (oder das Verschweigen erheblicher Umstände) bei der Anmeldung einer neu errichteten AG oder GmbH zum Handelsregister sowie in bestimmten Berichten, die im Zusammenhang mit der Gründung von Kapitalgesellschaften erstattet werden. Die Übernahme von Aktien (Nennbetrag und Gattung) bzw. Stammeinlagen, die Einzahlung, die Verwendung der eingezahlten Beträge, den Ausgabebetrag, Sondervorteile und Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen betreffen die falschen Angaben bei der Anmeldung (Gründungsschwindel).
Wenn nicht vorhandenes Eigenkapital durch Überbewertung des Vermögens oder Scheinkapitalgeber zur Beteiligung oder Darlehenshingabe zu veranlassen liegt bei einem Personenunternehmen Gründungsschwindel vor.