Behandlungsfehler

Ursachen und Erkennen von Behandlungsfehlern

Ärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Apotheker, medizinisches Personal sowie Krankenkassen sorgen sich um eine gewissenhafte, fachkundige und zeitgerechte Betreuung von Patienten. Durch Tun oder Unterlassen ärztlichen Handelns kann es zu einem Behandlungsfehler am Patienten kommen, deren Ursachen in höchstem Maße komplex und zahlreich sind: Arbeitsüberlastung, Verwechseln von Patienten oder Medikamenten, unzureichende Kommunikation zwischen behandelnden Fachärzten, Missverständnisse zwischen Arzt und Patient, falsche Medikation oder Medikamentendosierung sowie unzulässiges Übertagen von Verantwortlichkeiten des Arztes beispielsweise auf eine Krankenschwester könnten Behandlungsfehler verursachen.

Die Bundesärztekammer (BÄK) erfasst jährlich sämtliche Beschwerden, welche hinsichtlich der Arzthaftpflicht von Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bearbeitet werden. Bei Kunstfehlern dürfte die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein als die bekanntgewordene Anzahl. Einerseits, weil aufgrund ungleichen medizinischen Fachwissens Patienten Behandlungsfehler nicht vermuten. Andererseits steigt bei einvernehmlicher Schadensregulierung zwischen Arzt und Patient die Dunkelziffer.

Um Kunstfehler aufzudecken und Patientenrechte zu wahren, gibt es die Patientenquittung, ärztliche Gutachten, medizinische Sachverständige, auf Medizinrecht spezialisierte Anwälte, Schlichtungsstellen bei Landesärztekammern sowie gesetzliche und Privatkrankenkassen. Bei einem vermuteten Behandlungsfehler die Krankenkasse einzubeziehen, erweist sich für Durchschnittsversicherte als vorteilhaft.

Konsequenzen für einen Arzt, der zivil- oder strafrechtlich verfolgt wird, haben Behandlungsfehler nur dann, wenn diese zu einem nachweislichen Schaden beim Patienten geführt haben. Die Beweislast liegt beim Patienten, der im Zivilprozess als Kläger auftritt; Schadensersatz kann notwendige Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld einschließen. Beim Kunstfehler wird allgemeinhin zwischen leichtem und grob fahrlässigem Behandlungsfehler differenziert.